Flugverspätung bis zwei Stunden kein Mangel

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Flugreisende müssen eine Verspätung bis zu zwei Stunden als Unannehmlichkeit hinnehmen. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Sie verweist dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt.

Bei einer solchen Verspätung handelt es sich nicht um einen Mangel im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung, entschied das Amtsgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 31 C 745/10). Die Kläger im verhandelten Fall buchten für sich und ihre drei Kinder Flüge von Kairo nach Hurghada und zurück. Da der Rückflug sich um eine Stunde verspätete, schafften sie es nicht mehr zum Check-In ihres Anschlussfluges mit einer anderen Airline nach Zürich. Sie flogen erst drei Tage später mit dem nächsten freien Flug in die Schweiz. Die Fluggesellschaft gab ihnen einen Voucher für 24 Stunden Hotel und Mahlzeiten. Die Kläger forderten darüber hinaus mehr als 4500 Euro als Erstattung weiterer Kosten und als Entschädigung. Die Richter sahen das nicht so.

Ob die Urlauber den Anschlussflug verpasst haben, sei in diesem Fall unerheblich. Streitgegenstand sei nur der Einzelflug innerhalb Ägyptens, nicht die gesamte Reise. Und der Flug nach Kairo kam nur rund eine Stunde verspätet an. Diese Verspätung müsse selbst bei Strecken von weniger als 1500 Kilometern hingenommen werden.

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