Zuzahlung für Ersatzhotel nicht gegen Kundenwillen
Hannover (dpa/tmn) - Ein Reiseveranstalter darf keine Zuzahlung für ein Ersatzhotel gegen den Willen des Kunden verlangen, wenn das ursprünglich gebuchte Hotel nicht zur Verfügung steht.
Hat der Kunde das unmissverständlich abgelehnt, so bekommt er die Mehrkosten zurückgezahlt. Das gilt auch, wenn er auf Anraten des Reisebüros die Kosten zunächst übernommen hatte, ohne seinen Vorbehalt schriftlich festzuhalten, entschied das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen: 525 C 3603/09).
In dem Fall, von dem die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet, hatte der Kläger eine Reise in die Türkei gebucht. Vor dem Abflug teilte ihm der Veranstalter mit, das gebuchte Hotel stehe nicht zur Verfügung. Die angebotene Alternative fand der Kunde nicht akzeptabel. Das Reisebüros schlug ihm ein weiteres Hotel vor, das seinen Vorstellungen entsprach. Von einer Zuzahlung war zunächst nicht die Rede. Erst in einem späteren Anruf habe das Reisebüro erklärt, das Hotel sei 686 Euro teurer als das ursprünglich gebuchte. Der Kunde hat die Zahlung nach eigenen Angaben abgelehnt.
Das Reisebüro habe ihm geraten, sich die Summe vom Veranstalter zurückzuholen. Der Veranstalter argumentierte jedoch, die Umbuchung in das betreffende Hotel sei auf Wunsch des Klägers geschehen. Das sah das Gericht anders: Es sei unstrittig, dass der Veranstalter das eigentlich gebuchte Hotel nicht anbieten konnte und das zunächst vorgeschlagene nicht vergleichbar war. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kunde eine Zuzahlung unmissverständlich abgelehnt habe. Deshalb bekomme er sein Geld zurück.