Fluggesellschaft haftet nicht für Maus an Bord

Düsseldorf (dpa) - Ab einer Verspätung von fünf Stunden haben Flugpassagiere das Recht auf Schadenersatz. Doch was, wenn die Verzögerung von einem kleinen Nager verursacht wurde? Dann ist das ein „nicht vorhersehbares Ereignis“, urteilte das Amtsgericht Düsseldorf.

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Eine Fluggesellschaft muss ihren Passagieren keinen Schadensersatz zahlen, wenn eine Maus im Flieger den Start vereitelt. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht entschieden und die Klage einer Passagierin abgewiesen, die wegen eines kleinen Nagers fast sechs Stunden verspätet in Düsseldorf gelandet war (Az.: 47 C 17099/13).

Ab einer Verspätung von fünf Stunden stehe Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung zwar grundsätzlich Schadenersatz zu, sagte ein Gerichtssprecher. Eine Maus im Flugzeug stelle aber „ein nicht vorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis dar“. Dies befreie die Airline von der Schadenersatzpflicht, zumal sie alles unternommen habe, um möglichst schnell ein Ersatzflugzeug bereitzustellen.

Das Mäuschen war in Puna Cana in der Dominikanischen Republik eine Stunde vor Abflug entdeckt worden. Es war vermutlich mit dem Gepäck in die Maschine gelangt, die dann aus Sicherheitsgründen zunächst am Boden bleiben musste.