Reisenden steht bei einer massiven Flugverspätung nicht gleichzeitig eine Ausgleichszahlung der Airline und Schadenersatz vom Reiseveranstalter zu. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 67/12). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Reise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug verzögerte sich um 24 Stunden. Deshalb forderte der Kläger zunächst von der Airline eine Ausgleichszahlung. Diese sprach ihm das Amtsgericht Rüsselsheim zu. Anschließend verlangte er auch vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises. Diese lehnte das Amtsgericht ab, und auch die Berufung vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg.
Zwar könne der Kläger grundsätzlich wegen der verzögerten Hinreise eine Minderung des Reisepreises verlangen, da die Reiseleistung mangelhaft war. Da er aber bereits einen Ausgleich erhalten hatte, stehe ihm kein weitergehender Schadenersatz zu.