Die Richter gaben damit Klagen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen zwei Reiseveranstalter statt (Aktenzeichen: 12 O 223/11 und 12 O 224/11). Wenn bei Frühbuchungen die Abflugzeit noch nicht feststeht, weil es noch keinen verbindlichen Flugplan gibt, dürfe auch keine Flugzeit genannt werden, so das Gericht. Die Verbraucherschützer störten sich an Formulierungen in den Buchungsbestätigungen wie „die aktuelle Flugzeit entnehmen Sie bitte ihrem Flugticket“.
Sie halten kurzfristig verschobene An- und Abflüge für rechtswidrig und wollen diese gängige Praxis beenden. Insgesamt hat der Bundesverband deshalb 15 Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt. Bei Flügen, die Monate vor Reiseantritt gebucht werden, stehe für die Airlines zwar der Flugtag fest, aber noch keine genaue Abflugzeit, hatten die Beklagten argumentiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.