Technischer Defekt: Entschädigung für Fluggäste

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Verspätet sich ein Flug wegen eines technischen Defekts, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. So entschied es ein Gericht zugunsten der Fluggäste.

Bei technischen Problemen handle es sich nicht um außergewöhnliche Umstände, wegen der die Airline die Zahlung verweigern darf, urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 1552/11 (36)). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte die Besatzung an der Maschine noch auf dem Weg zur Startbahn einen Defekt des Höhenruders bemerkt. Der Flug war daraufhin mit mehr als vier Stunden Verspätung gestartet. Der Kläger forderte eine Ausgleichszahlung. Die Airline berief sich bei dem Defekt jedoch auf einen außergewöhnlichen Umstand. In diesem Fall müsste keine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 gezahlt werden. Das Gericht gab dem Kläger jedoch Recht.

Technische Defekte lägen in der Regel in der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens. Eine Ausnahme seien technische Probleme, die auf versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen zurückgehen.