Kläranlage defekt: Brechdurchfall als Reisemangel

Köln (dpa/tmn) - Eine Kläranlage ist defekt, Fäkalien gelangen ins Meer, und Urlauber erkranken dadurch an einem schweren Brechdurchfall: In diesem Fall liegt ein Reisemangel vor. Dieser rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises, eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld.

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Das entschied das Landgericht Köln (Az.: 2 O 56/15), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Badeurlaub in der Türkei gebucht. Kurz vor Reisebeginn ging die örtliche Kläranlage kaputt, Fäkalien strömten ins Meer. In dem gebuchten Hotel erkrankten viele Gäste an Brechdurchfall, so auch die Kläger. Sie mussten mehrere Tage im Bett bleiben und konnten nicht normal essen. Die Urlauber machten den Veranstalter auf die Zustände aufmerksam. Dieser verwies jedoch darauf, dass die zulässigen Grenzwerte im Meerwasser nicht überschritten seien. Erst nach neun Tagen wurde den Klägern ein anderes Hotel zur Verfügung gestellt. Die Urlauber klagten.

Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Verunreinigung sei zwar nicht die Schuld des Veranstalters. Doch auch ein Fall von höherer Gewalt könne einen Reisemangel begründen - so auch in diesem Fall. Und die Reise der Kläger sei zweifellos erheblich beeinträchtigt gewesen. Die Betroffenen erhielten den vollen Reisepreis für die ersten neun Tage bis zum Wechsel des Hotels zurück. Außerdem bekamen sie Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeld.

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