Kosten durch Umbuchen - Was der Veranstalter verlangen darf
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Manchmal ist ein Mitreisender plötzlich verhindert - der Veranstalter der Pauschalreise muss dann einen Ersatzteilnehmer akzeptieren. Welche Mehrkosten entstehen können und wann sie rechtens sind - hier alle Infos dazu.
Ist die Pauschalreise gebucht, ein Mitreisender dann aber verhindert, muss der Veranstalter einen Ersatzteilnehmer akzeptieren. Er hat auch kein Recht, dafür vorab willkürlich angesetzte Umbuchungsgebühren zu verlangen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-24 T 1/12). Allerdings hat er einen Anspruch darauf, dass ihm tatsächliche Mehrkosten ersetzt werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall hatten zwei Frauen eine Pauschalreise gebucht. Weil die eine zu dem Termin doch nicht teilnehmen konnte, verlangte die andere, stattdessen ihre Mutter mitreisen zu lassen. Der Veranstalter hatte dagegen keine Einwände, forderte aber vorab Umbuchungsgebühren von 1882 Euro. Das war nach Überzeugung der Richter nicht korrekt: Die Vertragsübertragung dürfe nicht vom vorherigen Bezahlen der Mehrkosten abhängig gemacht werden.
Es sei klar, dass die Aufwendungen erst einmal angefallen sein müssen, bevor ihre Erstattung verlangt werden kann. Außerdem müsse der Veranstalter die Höhe und Berechtigung der Kosten darlegen und beweisen. Anders als zuvor das Amtsgericht war das Landgericht auch nicht der Ansicht, der Reisende solle die Mehrkosten unter dem Vorbehalt der Rückforderung zunächst zahlen. Denn das bedeute eine Umkehr der Beweislast zu seinen Ungunsten.