Versicherten steht bei Abbruch der Reise neben den Rückflugkosten auch ein Anteil der Reisekosten zu. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 11 O 40/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht und dabei auch eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Während der Reise zog er sich eine dreifache Sprunggelenkfraktur zu. Die Operation erfolgte auf Barbados. Das Schiff fuhr ohne ihn weiter.
Die Versicherung wollte außer den zusätzlichen Kosten für den Rücktransport jedoch nichts zahlen. Der Mann klagte. Mit Erfolg: Die Versicherung musste den anteiligen Reisepreis für die Tage nach dem Unfall ersetzen. Denn die Schiffsreise bestehe aus mehreren voneinander abgrenzbaren Teilleistungen.