Sturz bei Wanderung - Veranstalter muss nicht zahlen
Koblenz (dpa/tmn) - Ein Veranstalter von Wanderungen muss Wege nicht ständig auf ihre Sicherheit überprüfen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Geklagt hatte eine Urlauberin, die beim Wandern gestürzt war.
Veranstalter müssen Wanderwege nicht dauernd auf ihre Sicherheit hin überprüfen, befand das OLG Koblenz. Damit scheiterte die Klage einer Frau, die bei einer geführten Wanderung am Teufelsloch, einer Steilstelle im Ahrtal, nach tagelangem Regen gestürzt war und sich schwer verletzt hatte. Sie verlangte Schadenersatz von dem Verein, der die Tour organisiert hatte. Damit war sie schon vor dem Landgericht gescheitert, nach ihrer Berufung zog sie nun auch vor dem OLG den Kürzeren.
Der Verein habe die Verkehrssicherungspflicht in dem konkreten Fall nicht verletzt, urteilten die OLG-Richter (Az.: 5 U 34/13). Das Ahrtal sei ein zerklüftetes Wandergebiet mit steilen An- und Abstiegen am Teufelsloch. Bei Regen gebe es hier eine erhöhte Sturzgefahr. Der Veranstalter hätte demnach erst reagieren müssen, wenn die Strecke für einen durchschnittlichen Wanderer nicht mehr zu bewältigen gewesen wäre. Dies sei am Unfalltag nicht so gewesen, andere Wanderer hätten die Stelle kurz zuvor noch problemlos passiert.
Ungeachtet dessen könne ein Veranstalter kostenpflichtiger Wanderungen eine Haftung für Körperschäden nicht vorher komplett ausschließen.