Tornado in Oklahoma: Ansprüche bei Flugverspätungen
Hamburg (dpa/tmn) - Was Reisenden bei Flugverspätungen nach dem Tornado in Oklahoma zusteht, hängt vom Startflughafen und dem Sitz der Airline ab. Das erklärt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Für Reisende, die durch den Tornado bei Oklahoma City in den USA beeinträchtig werden, sind folgende Informationen wichtig: Liege der Sitz der Fluggesellschaft innerhalb der EU oder starte die Maschine in einem Mitgliedsstaat, gelte die EU-Fluggastrechteverordnung. Das sagt Julia Rehberg. Demnach muss die Airline ihre Gäste bei Verspätungen oder Annullierungen, die sie nicht selbst verschuldet hat, schnellstmöglich auf anderem Weg befördern. Notfalls bucht sie ihre Passagiere dafür auf Flüge anderer Gesellschaften um.
Neben der Ersatzbeförderung schreibt die Verordnung der Airline eine „angemessene Betreuung“ vor. Das bedeutet, dass die Kunden etwa bei längeren Wartezeiten am Flughafen Getränke und Essen bekommen. Verspäte sich der Flug um mehr als fünf Stunden, dürften die Passagiere ihn kostenlos stornieren, sagt Rehberg.
Diese Regelungen gelten auch für Flüge, die nicht direkt wegen des Sturmes ausfallen, sondern indirekt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Maschine in Oklahoma wegen des Tornados nicht starten konnte und daher später an ihrem Zielflughafen fehlt. Die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere nicht, wenn sie mit der Maschine einer US-Airline unterwegs sind, die in einem US-Staat startet. Solche Fälle regelt das Montrealer Abkommen. Ob Passagiere dann Ansprüche haben, muss laut Rehberg im Einzelfall geprüft werden.