Warnstreiks an Flughäfen: Diese Rechte haben Passagiere
Hannover (dpa/tmn) - Die Warnstreiks im öffentlichen Dienst haben sich auf zahlreiche deutsche Flughäfen ausgeweitet. Welche Rechte und Ansprüche Flugpassagiere jetzt haben, erklärt hier der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.
Der Flugverkehr in Deutschland ist durch die Warnstreiks empfindlich gestört: An den Flughäfen in Frankfurt/Main, Köln/Bonn, Düsseldorf, München, Stuttgart, Bremen und Hannover legten die Beschäftigten am Dienstag (27. März) die Arbeit nieder. Auch die Berliner Flughäfen Schönefeld und Tegel werden bestreikt, jedoch wegen eines anderen Tarifkonflikts.
Die Lufthansa hatte am Morgen im Internet bereits 450 gestrichene In- und Auslandsflüge veröffentlicht. Weitere Ausfälle seien nicht ausgeschlossen. In Frankfurt/Main sollen nach Angaben der Gewerkschaft Verdi vom Vormittag an möglichst keine Maschinen mehr abheben. Lufthansa versucht nach eigenen Angaben einen möglichst stabilen Flugplan aufzustellen. Die Passagiere könnten kostenlos umbuchen oder ihre Flüge stornieren. Auch die Deutsche Bahn kann als alternatives Transportmittel genutzt werden. Ähnliche Maßnahmen hat auch Air Berlin ergriffen.
Doch welche Rechte haben Passagiere, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks ausfällt? Dann müsse die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren, erläutert der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Außerdem sei sie verpflichtet, gestrandete Passagiere mit Essen und Getränken zu versorgen.
Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind laut Degott unabhängig davon, ob die Airline für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel übernehmen.
Fällt ein Flug aus, können Betroffene eine Ersatzbeförderung per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen. Wer beispielsweise einen Flug von Frankfurt am Main über Paris nach New York gebucht hat, sollte nicht auf eigene Faust mit dem Zug nach Paris fahren, um den Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet, warnt Degott.
Eine Entschädigung werden die Passagiere nach Ansicht von Degott nicht bekommen, wenn wegen des Warnstreiks der Angestellten im öffentlichen Dienst Flüge ausfallen. Denn dafür seien die Fluggesellschaften und Veranstalter nicht verantwortlich. Es handle sich daher um einen Fall höherer Gewalt, erklärt Degott. Die Mitarbeiter seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen „Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie die EU-Fluggastrechteverordnung in anderen Fällen vorsieht.