Fragen und Antworten Was Urlauber zum Streik bei Ryanair wissen müssen

Berlin (dpa/tmn) - „Annulliert“ - diese Anzeige am Flughafen werden Urlauber und andere Reisende am Freitag (10. August) zu zahlreichen Ryanair-Flügen lesen. Wegen des Pilotenstreiks müssen Passagiere mit Flugausfällen rechnen.

Für viele Kunden bedeutet das eine Menge Ärger, denn sie müssen kurzfristig umplanen. Betroffene sollten daher ihre Rechte kennen. Ein Überblick dazu, was Passagiere wissen müssen.

Wie erfahre ich, ob mein Flug betroffen ist?

Ryanair hat angekündigt, betroffene Passagiere per E-Mail oder SMS zu kontaktieren. Der Billigflieger bietet eine Rückerstattung der Kosten, eine kostenlose Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug oder einen vergleichbaren Ersatzflug an. Für Rückfragen ist das Servicecenter der Airline unter 0180/667 78 88 erreichbar (Kosten: 0,20 Euro pro Minute aus dem Festnetz, aus dem Mobilnetz abweichend).

Auf die Umbuchung haben Passagiere laut der Fluggastrechte-Verordnung der EU einen Anspruch. Möglich ist demnach auch, dass Passagiere auf andere Transportwege gebucht werden, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Der Ausstand der Piloten ist von Freitag um 3.01 Uhr bis Samstag (11. August) um 2.59 Uhr geplant. Ryanair-Angaben zufolge sind 250 Flüge von und nach Deutschland vorab gestrichen werden.

Was ist, wenn ich im Urlaub wegen des Streiks festsitze?

Stranden Passagiere wegen des Streiks vorübergehend an Flughäfen, so muss die Fluggesellschaft sie betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle verantwortlich ist. Passagiere haben Anspruch auf Verpflegung. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline die Übernachtung im Hotel übernehmen.

Was gilt bei Pauschalreisen?

Ist der Ryanair-Flug Teil einer Pauschalreise, ist nicht die Airline der Ansprechpartner, sondern der Reiseveranstalter. Er ist nach Angaben der Verbraucherzentralen auch bei Streiks verantwortlich für Kosten, die Reisenden durch eine Verspätung entstehen. Das können zum Beispiel Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bei großen Verspätungen können Pauschalreisende außerdem den Reisepreis mindern. Dafür gibt es den Angaben zufolge Rechentabellen: Ab fünf Stunden Verspätung können Urlauber pro Stunde Verspätung fünf Prozent des anteiligen Tagespreises zurückfordern.

Steht mir bei Flugausfällen wegen des Streiks eine Entschädigung zu?

Im Prinzip gilt: Bei Pilotenstreiks haben Reisende keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung für Ausfälle oder Verspätungen ihrer Flüge von mehr als drei Stunden. Denn laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2012 handelt es sich um höhere Gewalt. Das gilt unter der Bedingung, dass die Fluggesellschaft alles unternimmt, was in ihrer Macht steht, um die Folgen des Streiks zu minimieren (Az.: X ZR 146/11).

Allerdings hat sich die Rechtsprechung inzwischen weiterentwickelt, erklärt der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. So entschied der Europäische Gerichtshof im April 2018, dass eine Airline bei einem wilden Streik nur unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könne: Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Und zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein (Az.: C-195/17).

Aus dem Urteil leitet Degott ab, dass Entschädigungszahlungen auch bei regulären Streiks möglich sind, wenn es dabei den Streikenden nicht nur um die Bezahlung, sondern um die Arbeitskonditionen insgesamt ging. Betrachtet man die Gründe der bei Ryanair zum Streik Aufgerufenen, „dann liegt das sehr nahe an dem, was der EuGH sagt“, sagt Degott. Allerdings müsse das zunächst erneut gerichtlich geklärt werden. Degott rät daher, vorsorglich Ausgleichszahlungen zu fordern.