Zollkontrolle - Vorsicht bei Urlaubs-Souvenirs

Stuttgart (dpa) - Korallenstücke, Riesenmuscheln oder Tigerfell: Nicht alles, was im Urlaubsort wächst und gedeiht, darf im Reisekoffer mit nach Hause. Ein Experte erklärt, in welche rechtlichen Fallen deutsche Touristen auf ihrer Heimreise tappen können.

Exotische Länder, exotische Mitbringsel: Deutsche Flughafenzöllner werden im Gepäck heimkehrender Touristen immer wieder fündig. Die Nachzahlungen können saftig sein, hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnis drohen. Worauf Urlauber am Flughafen achten sollten, erläutert der frühere Steuerfahnder und heutige Fachberater für internationales Steuerrecht, Reinhard Hofmann.

Wie können Urlauber vermeiden, dass es überhaupt zu so einer Situation kommt?

Hofmann: „Wenn ich Zweifel habe, ob ich etwas verzollen muss, gehe ich immer durch den roten Ausgang und melde mich an. Der grüne Ausgang schützt bekanntlich vor Kontrolle nicht. Man kann sich auch im Internet vorab beim Zoll oder an der Zollstelle am Flughafen erkundigen. Ehepaare sollten die Mitbringsel in getrennten Koffern verpacken. Damit kann man vermeiden, dass das Strafverfahren nur gegen eine Person eingeleitet wird.“

Nehmen wir an, ich flöge aus Thailand zurück nach Deutschland. Bei welchen Mitbringsel ist Vorsicht geboten?

„Sie sollten auf keinen Fall artgeschützte Lebewesen, zum Beispiel lebende Orchideen, mit nach Hause bringen. Sonst verstoßen Sie gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen. Die meisten Arten gelten als bedroht und sind streng geschützt. Wenn Sie Teile einer geschnittenen Orchideenpflanze mitnehmen, geht das in Ordnung. Hüten Sie sich außerdem vor exotischen Nahrungsmitteln wie Haifischflossen.“

Wie sieht es mit Bargeld aus?

„Geld, das Sie auf Reisen dabei haben, müssen Sie ab 10 000 Euro beim Zoll anmelden. Machen Sie dort falsche Angaben, kann ein Bußgeld bis zu einer Million Euro verhängt werden. Außerdem kann gegen Sie ein Verfahren wegen Verdachts auf Geldwäsche eingeleitet werden.“

Welche Unterschiede gibt es zwischen Reisen innerhalb und außerhalb der EU?

„Bei Reisen innerhalb von EU-Ländern können Waren grundsätzlich abgabenfrei mitgebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass man die Ware nicht gewerblich weiterverkaufen will. Deshalb gibt es bestimmte Richtmengen. Pro Person sind zum Beispiel 800 Zigaretten erlaubt. Wenn Sie etwas aus Ländern außerhalb der EU kaufen, müssen Sie daran denken, dass Sie die Waren nur für den persönlichen Gebrauch, für Angehörige Ihres Haushalts oder als Geschenke einführen dürfen. Es gelten dann Freigrenzen bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, für Flug- und Seereisende sind es 430 Euro. Kinder unter 15 Jahren dürfen Waren nur bis 175 Euro mitnehmen. Werden diese Grenzen überschritten, müssen Sie bis zu einem Warenwert von 700 Euro am Zoll einen sogenannten Abgabewert von 17,5 Prozent plus der Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent zahlen. Das kann sehr teuer werden.“

Der Zoll entdeckt, dass ich Ware dabei habe, die ich nicht angemeldet habe. Was passiert im schlimmsten Fall?

„Der Zoll kann die Ware beschlagnahmen und vernichten. Möglich wäre auch, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird, bei dem eine hohe Strafe herauskommt. Als Fluggast gilt das schon bei einer überschrittenen Freigrenze von 430 Euro. Selbst vor Prominenten kennt der Zoll kein Erbarmen. Oliver Kahn hat letztes Jahr nach einer Dubaireise seine Markenklamotten im Wert von knapp 7000 Euro nicht beim Zoll angemeldet und wurde prompt zu einer Geldstrafe von 125 000 Euro verdonnert.“

Wie soll man sich verhalten, wenn der Zoll einen Schmuggelversuch enttarnt?

„Dass der Zoll das Gepäck durchsucht, kann rechtlich nicht verhindert werden. Wenn ich die Freigrenzen nicht überschritten habe, unterliege ich aber keinen strafrechtlichen Verfolgungen. In allen anderen Fällen würde ich von dem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt kontaktieren.“

Was passiert, wenn meine Kinder heimlich einen Gegenstand ins Gepäck gesteckt haben, von dem ich nichts weiß?

„Hier gilt der alte Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Es tritt lediglich Strafminderung im Einzelfall ein und der Erziehungsberechtigte muss für den Schaden haften. Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht belangt werden - aber eben die Eltern.“