Arbeitsrecht: Arbeiten trotz Krankheit
Krefeld. Übt ein krankgeschriebener Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine Nebentätigkeit aus, so kann dies zwar grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen.
Das gilt aber nur, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer nur vermeintlich arbeitsunfähig ist oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert. (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 288/06).
Der Arbeitnehmer kann nicht nur bei einer Tätigkeit, für die er bezahlt wird, gegen das allgemeine arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, sondern auch dann, wenn er für seine Arbeit kein Geld erhält. Wichtig ist nur: Kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit dieser Tätigkeit Konkurrenz machen oder nicht? Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art, Umfang und Marktbereich der Tätigkeit. Geringfügige Gefälligkeiten zum Beispiel fallen hierunter nicht.