Landtagswahl 2017 Wahl-Lexikon: Erststimme, Zweitstimme — so wird gewählt
Auch bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen gibt es die Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht.
Düsseldorf. Wenn Sie am 14. Mai in der Wahlkabine stehen, können Sie zwei Kreuze machen, Sie haben zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählen Sie einen Kandidaten, ganz konkret: einen Menschen. Mit der Zweitstimme entscheiden Sie sich für eine der zur Landtagswahl antretenden Parteien. Insgesamt sind bei der aktuellen Wahl Landeslisten von 31 Parteien zugelassen, 14 mehr als vor fünf Jahren.
Erststimme: In jedem der landesweit 128 Wahlkreise genügt bei der Erststimme die einfache Mehrheit. Der Kandidat oder die Kandidatin, die diese erreicht, ist gewählt.
Zweitstimme: Sind diese 128 Direktmandate vergeben, ziehen mindestens 53 weitere Abgeordnete über die Landesliste ihrer Partei in den Landtag. Hierfür ist der Stimmenanteil der Partei an den Zweitstimmen maßgeblich. Allerdings gilt hier: Nur die Parteien werden berücksichtigt, die auf mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen kommen.
Wenn die Zahl der Sitze für die einzelnen Parteien nach diesem Zweitstimmenergebnis berechnet ist, so werden zunächst die erfolgreichen Direktkandidaten der jeweiligen Partei bei der Sitzvergabe berücksichtigt. Kann eine Partei keinen Wahlkreis mit der Erststimme für sich entscheiden, so bedeutet das, dass sie die ihr zustehenden Sitze ausschließlich mit Kandidaten von ihrer Liste besetzt. Wenn hingegen eine Partei mehr Direktmandate und damit Sitze gewinnt, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen zustehen, erhält sie dafür sogenannte Überhangmandate: die Zahl der Sitze im Landtag erhöht sich entsprechend, der Landtag wird größer. Weil aber das Stimmenverhältnis nach dem Zweitstimmenergebnis nicht verzerrt werden soll, bekommen die anderen Parteien entsprechende Ausgleichsmandate. Das führte in der jetzt endenden Legislaturperiode dazu, dass es statt der Mindestanzahl von 181 Sitzen im Düsseldorfer Landtag 237 Sitze waren. PK