Die „50+1“-Regel in den DFL-Statuten
Berlin (dpa) - Die sogenannte „50+1“-Regel in den Statuten der Deutschen Fußball Liga (DFL) soll Vereine vor zu großer Machtanhäufung von Investoren schützen.
Danach dürfen Geldgeber nicht die Mehrheit an den als Kapitalgesellschaften organisierten Clubs erlangen. Eine Einmischung der Kapitalanleger in das Tagesgeschäft wird damit untersagt. Die Rechtsgrundlagen im Wortlaut:
In § 8 („Erwerb und Ende der Mitgliedschaft“), Absatz 2 der Ligaverbands-Satzung heißt es:
„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.
Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.“
Zudem ist in § 4 Rechtliche Kriterien, Absatz 10 der Lizenzierungsordnung festgehalten:
„Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsenderecht“) nur dem Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.“