OLG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Feuerwerk
Frankfurt/Main (dpa) - Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper während eines Fußball-Bundesligaspiels besteht nicht immer Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 24. Februar als letzte Instanz in einer Berufungsverhandlung die Klage eines Mannes auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung der Ersatzpflicht aller sonstigen Schäden zurückgewiesen.
In der Urteilsbegründung des Landgerichts hatte es am 22. April 2010 geheißen, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht als Veranstalter sei nicht feststellbar gewesen. Der Kläger war bei der Partie von Eintracht Frankfurt gegen den 1. FC Nürnberg (1:3) am 5. April 2008 als Rasenpfleger in der Commerzbank-Arena im Einsatz. Dabei waren aus den Fanblöcken mehrere Feuerwerkskörper gezündet worden.
Der Betroffene behauptet, zumindest einer davon sei in der Nähe seines Kopfes explodiert. Dadurch habe er einen dauernden Hörschaden erlitten und leide an Kopfschmerzen, Schwindel und Schlafstörungen.
Der zuständige 3. Zivilsenat des OLG führte in seinem Urteil aus, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Veranstalter nicht vorzuwerfen sei. Die Begründung: Auch wenn bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspielen, an den Aufwand zum Schutz der Beteiligten besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, habe der Veranstalter die an seine Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen „gerade noch“ erfüllt.
„Die Entscheidung ist faktisch rechtskräftig“, teilte das OLG in Frankfurt mit, da das OLG eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen habe. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde käme nicht in Betracht.