Vorentscheidung bei EU-Gericht zu TV-Vermarktung

Luxemburg (dpa) - Die Vermarktung von Fernsehrechten im Sport steht vor einer einschneidenden Änderung. Das höchste EU-Gericht könnte schon bald die Verwendung von ausländischen Decoderkarten zum Empfang von TV-Übertragungen der englischen Premier League billigen.

Das geht aus einem Gutachten vom 3. Februar in Luxemburg hervor. Folgt der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Sichtweise, hätte dies auch Auswirkungen auf die Vermarktung der Bundesliga und anderer Sportarten. Hintergrund ist ein Streit der englischen Top-Liga mit einer Pub-Besitzerin, die mit einer nicht autorisierten griechischen Decoderkarte in England Fußballspiele gezeigt hatte.

„Wir haben das Thema von Beginn an aufmerksam verfolgt“, kommentierte Christian Pfennig, Mediendirektor der Deutschen Fußball Liga (DFL). „Hierbei handelt es sich zunächst um die Stellungnahme der Generalanwältin. An diese ist der Europäische Gerichtshof nicht gebunden, wie andere Fälle gezeigt haben.“

Der Gerichtshof folgt in etwa drei Vierteln aller Fälle der Empfehlung des Generalanwaltes. Ein Richterspruch könnte noch in diesem Jahr erfolgen. Die DFL will ihre TV-Pakte Ende 2011 ausschreiben, könnte also noch reagieren. Ein entsprechendes EuGH-Urteil würde aber auch die Rechtevergabe anderer Sportverbände betreffen.

Eine hohe Gutachterin des Europäischen Gerichtshofes legte dar, dass Exklusivitätsrechte eine Aufteilung des Binnenmarktes in getrennte nationale Märkte bewirken würden. Dies stelle eine „Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar“ und sei nicht mit dem Unionsrecht konform (Rechtssache C-403/08).

Die Football Association Premier League (FAPL), die sich um die Vermarktung der Premier-League-Spiele kümmert, hatte gegen die Verwendung ausländischer Decoderkarten geklagt. Unternehmen würden Decoderkarten aus dem Ausland in das Vereinigte Königreich importieren und sie Gaststätten zu günstigeren Preisen anbieten als die heimischen Lizenznehmer.

Nach Ansicht der Generalanwältin Juliane Kokott wird durch die Verwendung ausländischer Decoderkarten die wirtschaftliche Verwertung der infrage stehenden Rechte aber nicht unterlaufen. Schließlich würden die entsprechenden Gebühren für diese Karten entrichtet.