Zehn Milliliter an Behörden Gericht: Dopingprobe geht nur teilweise nach Italien

Köln (dpa) - Das Kölner Doping-Kontrolllabor muss eine dort gelagerte Urinprobe eines Leistungssportlers nur teilweise an die italienischen Strafverfolgungsbehörden herausgeben.

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Der Rest bleibe in Köln, damit er den Dopingkontrollinstanzen weiter zur Verfügung zu steht. Das hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und den Beschluss am 14. Juli veröffentlicht.

Dem italienischen Leistungssportler, dessen Name nicht genannt wird, waren am 1. Januar 2016 im Auftrag des Welt-Leichtathletikverbandes IAAF bei einer Dopingkontrolle Proben entnommen worden. Das von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) akkreditierte Kölner Labor stellte einen positiven Befund auf anabole Steroide fest.

Der Athlet, bei dem es sich um Geher-Olympiasieger (2008) Alex Schwazer handeln dürfte, wurde gesperrt und durfte bei den Spielen in Rio de Janeiro nicht starten. Der Internationale Sportgerichtshof CAS hatte eine Berufung abgelehnt.

Gegen den Athleten läuft vor dem italienischen Landgericht Bozen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Einnahme von Dopingmitteln. Er selbst hält die Proben für manipuliert. Mit einem Rechtshilfeersuchen hatte das Landgericht Bozen die Herausgabe der Proben erbeten, um eine erneute Untersuchung durch eine wissenschaftliche Spezialeinheit auf Manipulation zu ermöglichen und einen DNA-Abgleich vorzunehmen.

Italiens Behörden wollten die Probe komplett haben. Die IAAF und das Kölner Labor waren dagegen, weil eine Analyse der Proben in einem nicht von der WADA akkreditierten Labor zu einer Unterbrechung der im sportrechtlichen Anti-Doping-System notwendigen Beweiskette („chain of custody“) führen und die Proben unbrauchbar machen würde. Das sei im Hinblick auf eine mögliche weitere Anfechtung der Sperre durch den Athleten bedeutsam. Außerdem würde durch eine Herausgabe die Möglichkeit einer späteren Nachkontrolle der Proben vereitelt.

Nun können zehn Milliliter der A-Probe an die italienischen Behörden herausgegeben werden. Das genüge für die von den italienischen Behörden beabsichtigten Untersuchungen. In Köln verbleibe eine ausreichende Menge der A-Probe und der B-Probe für mögliche spätere Zwecke. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nicht möglich.