Hintergrund Das Atomabkommen mit dem Iran
Washington (dpa) - Nach jahrelangem Ringen einigten sich die UN-Vetomächte, Deutschland und der Iran am 14. Juli 2015 in Wien auf ein Abkommen, das Teheran vom Aufbau einer Atomstreitmacht abbringen sollte.
Dabei wurde eine kontrollierte Reduzierung der iranischen Uranbestände gegen eine Lockerung westlicher Sanktionen vereinbart. Die Unterzeichner vermieden bei der Vereinbarung den Begriff Vertrag. Ein internationaler Vertrag hätte nach US-Recht mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit vom US-Senat ratifiziert werden müssen. Das wollte der damalige US-Präsident Barack Obama umgehen, weil er eine Abstimmungsniederlage befürchtete.
Der mehr als 100-seitige Text umfasst folgende KERNPUNKTE:
KONTROLLE: Der Iran unterwirft seine Urananreicherung bis zu 25 Jahre lang einem mehrstufigen System von Beschränkungen und Kontrollen durch die Internationale Atomenergiebehörde.
ZENTRIFUGEN: In den ersten zehn Jahren müssen mehr als zwei Drittel der bestehenden Kapazitäten zur Urananreicherung stillgelegt werden. Die Zahl installierter Zentrifugen soll von 19.000 auf rund 6000 sinken. Uran darf nur noch auf 3,67 Prozent angereichert werden - dieser Anreicherungsgrad reicht für die Nutzung in Kraftwerken aus. Für eine Atombombe wäre auf 90 Prozent angereichertes Uran nötig.
URAN-BESTÄNDE: Die Menge von bereits angereichertem Uran wird für 15 Jahre von mehr als 10.000 auf 300 Kilogramm reduziert. Iran hatte einen Anreicherungsgrad von bis zu 20 Prozent erreicht.
ATOM-ANLAGEN: Die Urananreicherung soll in der bestehenden Anlage Natans stattfinden. Der Schwerwasserrektor Arak soll so umgebaut werden, dass er kein atomwaffentaugliches Plutonium produzieren kann. Die Anreicherungsanlage Fordo wird ein Atom-Forschungszentrum.
WAFFENEMBARGO: Das UN-Verbot zur Ein- und Ausfuhr von Waffen wird um fünf Jahre verlängert. Auch Lieferungen, die dem Raketenprogramm des Irans dienen könnten, bleiben für acht Jahre verboten.
SANKTIONEN: Im Gegenzug hebt der Westen Wirtschaftssanktionen auf. Sollte der Iran gegen die vereinbarten Regeln verstoßen, können die Strafmaßnahmen aber umgehend wieder in Kraft treten.