Dokumentation Die Kernaussagen des NPD-Urteils

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht nutzt das NPD-Urteil, um auch für die Zukunft Kriterien für ein Parteiverbot und den Umgang mit V-Leuten in diesem Zusammenhang zu formulieren (Az. 2 BvB 1/13):

VERFASSUNGSFEINDLICHKEIT: Nach Artikel 21 Grundgesetz sind Parteien verfassungswidrig, die darauf ausgehen, „die freiheitliche demokratische Grundordnung“ zu beseitigen. Diese findet nach dem Urteil ihren Ausgang in der Menschenwürde. „Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar“, heißt es dazu. Weitere Bestandteile sind das Demokratieprinzip und damit die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung sowie das Rechtsstaatsprinzip.

KEIN GESINNUNGSVERBOT: Das Bundesverfassungsgericht betont den „Ausnahmecharakter des Parteiverbots“, das kein „Weltanschauungs- oder Gesinnungsverbot“ sei. Ein Verbot komme deshalb nur in Betracht, „wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen“. Dafür brauche es „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“. An der davon abweichenden Definition im KPD-Urteil hält der Senat ausdrücklich nicht fest.

Bei der Beurteilung stellt Karlsruhe etwa auf den Mitgliederbestand, die finanzielle Lage, Wahlergebnisse und die Vertretung in Ämtern ab. Der Versuch, verfassungswidrige Ziele mit Gewalt oder durch Straftaten durchzusetzen, erfülle die Anforderungen regelmäßig. Gleiches gelte, wenn eine Partei eine „Atmosphäre der Angst“ schaffe.

V-LEUTE: 2003 scheiterte ein NPD-Verbot daran, dass die Partei bis in ihre Führungsriege mit Informanten des Verfassungsschutzes durchsetzt war. Allerdings sahen damals nicht alle Mitglieder des Senats darin ein Verfahrenshindernis. Im aktuellen Urteil heißt es dazu: „Bei der Beantwortung der Frage, ob dies (V-Leute auf der Führungsebene) zu einer Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung führt, ist (...) neben der (...) Parteienfreiheit auch die Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“ zu beachten.“ Eine Verfassung, die sich nicht durch den Missbrauch der von ihr gewährleisteten Freiheitsrechte zur Disposition stellen lassen wolle, brauche wirksame Schutzinstrumente wie ein Parteiverbot.