Die Rechtslage für Flüchtlinge ohne Pass in Deutschland
Berlin (dpa) - Viele nach Deutschland gekommene Flüchtlinge konnten den Behörden keine Ausweisdokumente vorlegen. Einige haben ihren Pass bei der Flucht verloren, andere warfen ihn vor dem Grenzübertritt weg, um ihr Herkunftsland zu verschleiern.
Zudem können politisch Verfolgte und Menschen in einem Bürgerkriegsland oft bei den zuständigen Behörden in ihrer Heimat kein Reisedokument beantragen.
Wer aber ohne Pass in die Bundesrepublik einreist, macht sich strafbar. Gemäß Paragraf 3 des Aufenthaltsgesetzes sind Ausländer verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich an zugelassenen Grenzübergangsstellen polizeilich kontrollieren zu lassen.
Für die unerlaubte Einreise sieht Paragraf 95 des Aufenthaltsgesetzes eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis vor. Illegale Grenzübertritte werden aber oft nicht als Straftat erkannt und bleiben darum straffrei.
Bei der eindeutigen Straftat „illegaler Aufenthalt“ - etwa wenn die Menschen trotz eines abgelehnten Asylantrages oder einer abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung nicht das Land verlassen - kommt es statt der Verhängung einer Strafe oft zu einer Abschiebung.
Gelingt es den deutschen Behörden nicht, die Herkunft eines Ausländers zu ermitteln, kann dieser nicht abgeschoben werden. Mit einer Duldung darf er dann vorübergehend in Deutschland bleiben.