Hintergrund: Das Kapitel VII der UN-Charta

Berlin (dpa) - Sind Weltfrieden und internationale Sicherheit bedroht, greift Kapitel VII der 1945 unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen.

Es regelt, wie die UN vorgehen könnten, um zum Beispiel Syriens Präsidenten Baschar al-Assad zur Einhaltung des Friedensplans zu zwingen und die syrische Bevölkerung zu schützen. Danach muss zunächst der Sicherheitsrat feststellen, „ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“ (Artikel 39). Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann das Gremium die Konfliktparteien auffordern, den „für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten“ (Artikel 40).

Artikel 41 regelt, welche Maßnahmen jenseits militärischer Gewalt ergriffen werden können - wie wirtschaftliche Sanktionen oder der Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Reichen die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus oder haben sie sich als unwirksam erwiesen, kann der Sicherheitsrat laut Artikel 42 zu militärischen Mitteln greifen.