Hintergrund Wann deckt das Völkerrecht militärisches Eingreifen?

Berlin (dpa) - Neben Sanktionen oder Blockaden sieht die Charta (Gründungsvertrag) der Vereinten Nationen militärische Schritte als letztes Mittel zur Friedenssicherung vor. Für eine militärische Intervention sehen Völkerrechtler dort zwei eindeutige Regelungen:

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Erstens: Ein explizites Mandat des UN-Sicherheitsrates, gestützt auf Kapitel 7 der UN-Charta. Es soll greifen, wenn die UN Weltfrieden und internationale Sicherheit bedroht sehen. Artikel 41 regelt, welche Maßnahmen jenseits militärischer Gewalt ergriffen werden können - wie etwa Wirtschaftssanktionen. Reicht das nicht aus, kann der Sicherheitsrat laut Artikel 42 zu militärischen Mitteln greifen.

Zweitens: Das in Artikel 51 geregelte „naturgegebene“ Recht zur Selbstverteidigung, „bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Darauf beriefen sich die USA zum Beispiel, als sie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 die Taliban und Al-Kaida in Afghanistan angriffen.

Unter Völkerrechtlern umstritten ist die Zulässigkeit einer sogenannten „Intervention auf Einladung“, bei der eine Regierung zur Lösung interner Konflikte um Unterstützung ausländischer Truppen bittet. Beispiel: die französische Militärintervention in Mali, die auf Drängen der dortigen Regierung erfolgte.