Hintergrund: Die Knackpunkte des europäischen Asylrechts
Luxemburg (dpa) - Wie Asylbewerber in Europa verteilt werden, legt das europäische Asylrecht fest. Die sogenannte Dublin-II-Verordnung regelt seit 2003 eindeutig, dass zunächst das Land zuständig ist, über das der Asylbewerber in die EU eingereist ist.
Damit will die EU dem „Asyl-Shopping“ einen Riegel vorschieben: Kein Asylbewerber soll in mehreren EU-Ländern gleichzeitig einen Antrag stellen können. Eine Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hilft bei der Kontrolle.
In der Praxis werden somit Flüchtlinge, die in einem anderen Land Asyl beantragen, in dieses erste EU-Land abgeschoben. Die Begründung lautet, dass sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind. Ausnahmen gibt es aus humanitären Gründen für Familienmitglieder, die über verschiedene Wege in die EU gekommen sind.
Wegen dieses Prinzips kontrollieren Staaten mit EU-Außengrenzen diese streng, weil sie sonst für alle nachfolgenden Asylverfahren und die damit verbundenen Kosten zuständig wären. Die Regeln sind seit Jahren umstritten, weil Südländer wie Italien, Malta und Griechenland mit den Flüchtlingsströmen aus Nordafrika überfordert sind.