Hintergrund: Schweigepflicht von Rechtsanwälten
Berlin (dpa) - Angehörige bestimmter Berufsgruppen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dazu gehören Ärzte, Apotheker, Beamte, Notare oder Rechtsanwälte. Verstöße sind strafbar und verpflichten zum Schadenersatz.
Nach Paragraf 203 Strafgesetzbuch macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er „unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart“.
In Paragraf 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.“ Paragraf 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte verweist zusätzlich gesondert darauf, dass damit die Schweigepflicht auch nach Beendigung des Mandats fortbesteht.
Allerdings kann der Anwalt durch seinen Mandanten von der Schweigepflicht befreit werden und darf dann Fragen beantworten: als Zeuge vor Gericht, im parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder im Gespräch mit Journalisten.