Hintergrund: Umgang mit Kinderpornografie im Ausland
Berlin (dpa) - Definition von und Umgang mit Kinderpornografie ist international unterschiedlich geregelt. Beispiele:
USA: Strafbar sind Herstellung, Werbung, Vertrieb, Annahme und Besitz von Kinderpornografie. Der Begriff bezieht sich auf Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Das Bundesrecht sieht für Täter Strafen von bis zu lebenslanger Haft vor. Zusätzlich gibt es in den einzelnen Bundesstaaten Gesetze zum Thema Kinderpornografie.
ÖSTERREICH: Das Strafgesetzbuch definiert, was unter pornografischen Darstellungen Minderjähriger zu verstehen ist. Darunter fallen etwa „wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person“. Bestraft wird auch, „wer im Internet wissentlich auf eine pornografische Darstellung Minderjähriger zugreift“. Je nach Art und Schwere der Tat können Haftstrafen bis zu zehn Jahren fällig werden.
SCHWEDEN: In den gesetzlichen Regelungen geht es um visuelle Darstellung von Kinderpornografie. Für Täter sind Haftstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen, wenn sie zum Beispiel ein Kind auf einem pornografischen Bild porträtieren oder es verbreiten. Bei schwerwiegenderen Taten können Verurteilte bis zu sechs Jahre ins Gefängnis kommen.
ITALIEN: Es ist etwa kriminell, Kinder bis zu 18 Jahren für die Herstellung von pornografischem Material oder die Produktion pornografischer Darbietungen zu missbrauchen. Das gilt auch für den Handel mit solchem Material. Je nach Art und Schwere der Straftat sind hohe Geld- oder Haftstrafen von zwölf Jahren vorgesehen.
GROSSBRITANNIEN: Die Definition erstreckt sich zum Beispiel auf jede Darstellung eines Kindes in realen oder simulierten „expliziten sexuellen Aktivitäten“. Das gilt zusätzlich für die Darstellung von kindlichen Geschlechtsteilen für einschlägige Zwecke. Mehrere Gesetze regeln den Umgang mit Kinderpornografie.