Hintergrund: Vom Verdächtigen zum Angeklagten

München (dpa) - Tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan - sei es nach einer Anzeige oder weil sie selber von Amts wegen tätig wird - muss in einem sogenannten Vorprüfungsverfahren geklärt werden, ob ein Anfangsverdacht überhaupt vorliegt.

Wird der bejaht, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, in dem die Staatsanwaltschaft sowohl be- als auch entlastende Punkte sucht.

Dabei kann es etwa Hausdurchsuchungen geben. Für die Betroffenen heißt dieses Ermittlungsverfahren - so wie es im Fall Uli Hoeneß' bekanntwurde - dass sie von Verdächtigen zu Beschuldigten werden.

Sollte sich die Staatsanwaltschaft nach dieser intensiveren Prüfung sicher sein, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, klagt sie beim zuständigen Gericht an - so wie bei Hoeneß geschehen.

Dann erhalten die Betroffenen die Anklage und sie werden von Beschuldigten zu Angeschuldigten. In dem folgenden Zwischenverfahren prüft das Gericht den Sachverhalt und bewertet auch Reaktionen der Angeschuldigten, die Stellung nehmen dürfen, etwa über Rechtsanwälte.

Lässt das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und eröffnet das Hauptverfahren, dann wird aus einem Angeschuldigten ein Angeklagter, der im Prozess auch auf der Anklagebank Platz nimmt. Solange seine Schuld nicht erwiesen ist, bleibt er ein mutmaßlicher oder vermeintlicher Täter.