Hintergrund Islamisches Kopftuch im deutschen Arbeitsleben
Luxemburg (dpa) - In Deutschland ist die Religionsfreiheit ein Grundrecht. „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“, heißt es in Artikel 4 Grundgesetz.
Auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf im Arbeitsleben niemand aus Gründen der Religion benachteiligt werden.
Arbeitgeber können muslimischen Arbeitnehmerinnen im Allgemeinen nicht verbieten, während der Arbeit aus Glaubensgründen ein Kopftuch zu tragen. Zwar können sie im Rahmen ihres Direktions- und Weisungsrechts Bekleidungsregeln für die Beschäftigten aufstellen. Diese müssen aber angemessen und für die Arbeitnehmer zumutbar sein, die Glaubensfreiheit muss ausreichend berücksichtigt werden.
So entschied das Bundesarbeitsgericht 2002, einer Kaufhausverkäuferin habe wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs nicht gekündigt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte 2014 aber auch, dass kirchliche Arbeitgeber das Tragen des muslimischen Kopftuchs im Dienst in der Regel verbieten dürfen.
2015 schränkte das Bundesverfassungsgericht ein bis dahin in einigen Bundesländern geltendes pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte ein. Es ist nach Ansicht der Verfassungsrichter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht.
Karlsruhe bekräftigten 2016 in einem Fall um eine muslimische Erzieherin aus Baden-Württemberg, es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, „von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben“.