Jurist: Urteil kann auch in Ländern Folgen haben
Düsseldorf (dpa) - Das Karlsruher Urteil zum Bundestags-Wahlrecht kann nach Expertenansicht auch in manchen Bundesländern Folgen haben. „Die Chancengleichheit der Parteien gilt auch in den Ländern.
Die Grundsätze, die die Richter entwickelt haben, müssten sich auf die Länder übertragen lassen“.
Das sagte der Staatsrechtler Sebastian Roßner von der Universität Düsseldorf der Deutschen Presse-Agentur.
Ob von den Feststellungen der Verfassungsrichter zu den Überhangmandaten Konsequenzen zu erwarten sind, hänge vom Wahlrecht des einzelnen Landes ab. „Wenn wir ein Land haben, in dem die Überhangmandate vollständig ausgeglichen werden, stellt sich das Problem nicht.“
Auf Bundesebene habe der Gesetzgeber nun zwei Möglichkeiten, sagte Roßner. „Er kann versuchen, durch eine Regelung die Zahl der Überhangmandate generell auf 15 zu begrenzen. Dann müsste er keine Ausgleichsregelung schaffen. Oder aber er beschreitet den Weg, den die meisten Landtagswahlrechte haben, und gleicht Überhangmandate aus, indem dann die anderen Parteien Mandate zugeteilt bekommen, so dass der Proporz der Zweitstimmen wiederhergestellt wird. Die Möglichkeit des Ausgleichs ist wahrscheinlich die einfachere.“
Roßner zeigte Sympathien für Forderungen nach einem weniger komplizierten Wahlrecht, erwartet aber keine tiefgreifenden Neuerungen. „Aus Sicht des Wählers wäre es sinnvoll, eine grundlegende Reform durchzuführen. Aber: Wahlrecht ist eine extrem sensible Materie. Deshalb wird beim Wahlrecht meistens die Evolution der Revolution vorgezogen. Denn die Parteien müssen bedenken, dass die Macht-Chancen durch das Wahlrecht stark beeinflusst werden können. Da bleibt man lieber beim Bewährten.“
Dennoch bleibe festzuhalten, dass viele Bürger ihr Wahlsystem nicht durchschauten. „Im Grunde genommen ist es so, dass wenn ich jetzt wähle und mein Kreuzchen bei einer Partei mache, weiß ich, dass es in irgendeiner Form gut für die Partei ist. Aber wie sich das genau auswirkt, ist schwer nachzuvollziehen“, erläuterte der Staatsrechtler.