Wer darf kommen? Neuregelung zum Familiennachzug tritt in Kraft

Berlin (dpa) - Viele Flüchtlinge durften zwei Jahre lang keine Angehörigen nach Deutschland holen. Nun ändert sich das.

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Dann wird der Familiennachzug auch für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus nach langem Hin und Her zwischen Union und SPD wieder möglich, wenn auch in engen Grenzen. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wer darf seine Familie zu sich holen?

In dem neuen Gesetz geht es nur um die Gruppe der sogenannten subsidiär Schutzberechtigten. Denn wer in seiner Heimat politisch verfolgt wurde oder nach der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannt ist, darf ohnehin seine Familie nachholen. Und zwar auch dann, wenn er für deren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. „Subsidiären Schutz“ erhält, wer zwar nicht verfolgt wird, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aber trotzdem in Gefahr wäre, etwa weil dort Krieg herrscht. Das betrifft vor allem Flüchtlinge aus Syrien.

Welche Angehörigen dürfen kommen?

Erwachsene können Ehepartner und minderjährige Kinder zu sich holen. Auch die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erhalten Visa. Für den Familiennachzug zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor dem Erreichen der Volljährigkeit ein formloser Antrag bei einer deutschen Botschaft oder einem Konsulat gestellt wurde.

Wie viele Menschen sind das?

Pro Monat werden maximal 1000 Angehörige nach Deutschland kommen dürfen. Da die Prüfung und Auswahl der Anträge in der Anfangsphase wohl nicht so schnell laufen wird, hat man verabredet, dass in den ersten fünf Monaten (von August bis Ende Dezember 2018) insgesamt 5000 Menschen Visa erteilt werden sollen. Ab Januar gilt dann aber eine starre Kontingent-Regelung von 1000 Visa pro Monat.

Aktuell gibt es bereits 34.000 Terminanfragen von Antragstellern bei den deutschen Auslandsvertretungen. Allerdings stammen viele dieser Anfragen aus dem Herbst 2016. Nicht alle Menschen, die sich damals um ein Visum zum Familiennachzug bemüht hatten, dürften dies heute noch wollen. Einige von ihnen sind wohl auch mit Hilfe von Schleppern gekommen.

Wie war das früher?

Den „subsidiären Schutz“ gibt es erst seit 2013. Mit der Einführung dieser neuen Kategorie wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt. Vorher gab es für diese Menschen meist nur den Abschiebeschutz. Im August 2015 wurde für Ausländer mit „subsidiärem Schutz“ der Familiennachzug erlaubt. Im März 2016 wurde diese Möglichkeit mit den Stimmen der großen Koalition wieder abgeschafft - erst einmal für zwei Jahre. Da sich die Regierungsbildung nach der Bundestagswahl vom September 2017 über Monate hinzog, wurde die Aussetzung erst einmal bis Ende Juli verlängert.

Wer entscheidet?

Die Botschaften und Konsulate vergeben Termine. In Ländern wie Libanon und Jordanien, wo Tausende schon seit zwei Jahren auf ein Visum warten, kontaktiert die Internationale Organisation für Migration (IOM) die Menschen, die auf den Terminlisten stehen, um herauszufinden, ob sie noch am gleichen Ort wohnen. Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen dann die Visumsanträge entgegen, prüfen, Identität und Verwandtschaftsbeziehungen.

Die Ausländerbehörde am deutschen Wohnort des Flüchtlings prüft, ob etwas dagegen spricht - zum Beispiel wenn der Flüchtlinge eine schwere Straftat begangen hat - und schildert die humanitären Gründe für ein Visum. Das Bundesverwaltungsamt (untersteht dem Innenministerium) entscheidet, welche Antragsteller zuerst kommen dürfen. Die Auslandsvertretungen stellen die Visa aus.

Wer darf zuerst kommen?

Entscheidend dafür sind die Dauer der Trennung, das Kindeswohl, und die Frage, ob den Angehörigen da, wo sie aktuell leben, Gefahr für Leib und Leben droht. Außerdem soll berücksichtigt werden, ob jemand krank oder pflegebedürftig ist. Bonuspunkte erhält, wer zur Sicherung des Unterhalts der Familie beiträgt. Auch Sprachkenntnisse der Angehörigen werden positiv vermerkt.

Wo setzen Kritiker an?

An der Kontingentierung und den Auswahlkriterien. Aus Sicht der Grünen wird der grundgesetzlich garantierte besondere Schutz für Ehe und Familie „zum Gnadenrecht, das eben nicht mehr universell gilt“. Die Rangfolge der Kriterien sei unklar und liege allein im Ermessen der Behörden. Ähnlich äußerten sich die anderen Oppositionsparteien und mehrere Sozialverbände.