Paragraf 20a Stichwort: Marktmanipulation
Berlin/Wolfsburg (dpa) - Oft reichen Kleinigkeiten, um Aktienkurse nach oben oder unten zu treiben und dadurch womöglich Milliarden an Wertverlusten auszulösen.
Deshalb ist es verboten, gezielt falsche Informationen etwa über Risiken, Gewinn oder Verlust eines Unternehmens zu verbreiten - oder solche Dinge erst mit gezielter Verspätung zu nennen. Dieser Verdacht steht im Zusammenhang mit der VW-Abgasaffäre im Raum. Wer bewusst etwas verschweigt, das den Börsen- oder Marktpreis beeinflussen könnte, macht sich strafbar.
Geregelt ist das im Wertpapierhandelsgesetz - konkret im Paragrafen 20a, der das Verbot der Marktmanipulation behandelt. Nach dem Gesetzestext ist es auch verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten geben. Manipulationen, die nachweislich auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, können mit mehreren Jahren Freiheits- oder einer Geldstrafe geahndet werden.