Urteil: „Interessenkonflikt“ und „Annahme von Geschenken“
Zürich (dpa) - Die Ethikkommission des Fußball-Weltverbandes hat in ihrem Urteil gegen FIFA-Präsident Joseph Blatter und UEFA-Chef Michel Platini den Vorwurf der Bestechung und Korruption fallengelassen.
Beide Funktionäre wurden aber für acht Jahre gesperrt, weil sie gegen verschiedene Artikel des FIFA-Ethikregelements verstoßen haben.
In der schriftlichen Urteilsbegründung wird Blatter und Platini der (teilweise) Verstoß gegen die Artikel 13, 15, 19 und 20 vorgeworfen.
ARTIKEL 13: ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN
1. Von diesem Reglement unterstellten Personen wird erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind.
2. Diesem Reglement unterstellte Personen sind verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Bestimmungen sowie das FIFA-Regelwerk im für sie geltenden Umfang einzuhalten.
3. Diesem Reglement unterstellte Personen sind zu ethischem, würdevollem, absolut glaubwürdigem und integrem Verhalten verpflichtet.
4. Sie dürfen ihre Stellung insbesondere nicht für private Zwecke oder persönliche Vorteile ausnutzen.
ARTIKEL 15: LOYALITÄT
Diesem Reglement unterstellte Personen verhalten sich gegenüber der FIFA, den Konföderationen, Verbänden, Ligen und Clubs absolut loyal.
ARTIKEL 19, Paragraf 1,2,3: INTERESSENKONFLIKTE
1. Bei einer Tätigkeit für die FIFA oder vor einer Wahl oder Ernennung müssen diesem Reglement unterstellte Personen sämtliche persönlichen Interessenbindungen offenlegen, die ihr Amt tangieren könnten.
2. Sie müssen alle Situationen vermeiden, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Interessenkonflikte entstehen, wenn diesem Reglement unterstellte Personen private oder persönliche Interessen haben oder zu haben scheinen, die eine integre, unabhängige und zielgerichtete Erfüllung ihrer Pflichten beeinträchtigen. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sich selbst, ihre Familie, Verwandten, Freunde und Bekannten.
3. Bei einem bestehenden oder möglichen Interessenkonflikt dürfen diesem Reglement unterstellte Personen ihr Amt nicht ausüben. Ein solcher Interessenkonflikt ist unverzüglich offenzulegen und der Organisation zu melden, für die die diesem Reglement unterstellte Person ihr Amt ausübt.
ARTIKEL 20, Paragraf 1: ANNAHME UND GEWÄHRUNG VON GESCHENKEN UND SONSTIGEN VORTEILEN
1. Diesem Reglement unterstellte Personen dürfen Personen inner- oder außerhalb der FIFA oder in Verbindung mit Vermittlern und nahestehenden Parteien gemäß diesem Reglement nur Geschenke und sonstige Vorteile gewähren oder von diesen solche annehmen,
a) die einen symbolischen oder geringen Wert haben, b) die die Ausübung oder Unterlassung einer Handlung, die mit ihrem offiziellen Amt verbunden ist, in keiner Weise beeinflussen oder in ihrem Ermessen liegen, c) die nicht pflichtwidrig sind, d) sofern damit keine ungebührlichen finanziellen oder anderen Vorteile verbunden sind und e) sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen.
Alle Geschenke und anderen Vorteile, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind verboten.