Was befreundete Geheimdienste in Deutschland dürfen

Berlin (dpa) - Die NSA-Spähaffäre hat Fragen nach den Befugnissen von befreundeten Geheimdiensten in Deutschland aufgeworfen.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) darf Daten weiterleiten. Unter welchen Bedingungen der deutsche Auslandsgeheimdienst diese „an die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten ausländischen öffentlichen Stellen“ übermittelt, regelt Paragraf 7a des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10-Gesetz).

Mit diesem Gesetz wird festgelegt, wann in Deutschland Briefe mitgelesen oder Telefonate überwacht werden dürfen - etwa, um schwerwiegende Straftaten zu verhindern. Auf diesem Wege erlangte personenbezogene Daten darf der BND an ausländische Dienste weiterleiten, wenn beispielsweise „erhebliche Sicherheitsinteressen“ eines anderen Staates gewahrt werden müssen.

Das Bundeskanzleramt muss einer Übermittlung zustimmen. Informationen erhalten außerdem das Parlamentarische Kontrollgremium und die G-10-Kommission, die Geheimdienst-Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis, zum Beispiel Abhöraktionen, überwacht.

1968 im Zusammenhang mit dem G-10-Gesetz abgeschlossene Verwaltungsvereinbarungen mit den Westmächten wurden jetzt aufgehoben. Sie gaben den USA, Großbritannien und Frankreich unter anderem die Möglichkeit, Abhörergebnisse des BND oder des Verfassungsschutzes zu nutzen. Nach Erkenntnissen des Freiburger Historikers Josef Foschepoth können die Geheimdienste der früheren Alliierten allerdings auch künftig auf der Grundlage des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 völlig legal die Telekommunikation in Deutschland überwachen.

Der BND betreibt zudem mit dem US-Geheimdienst NSA im bayerischen Bad Aibling gemeinsame Fernmeldeaufklärung. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA wurde dazu im April 2002 ein Abkommen (Memorandum of Agreement) geschlossen.