Air Berlin ist insolvent: Was mache ich mit bereits bezahlten Tickets?

Wer sein Ticket schon gekauft hat, sollte jetzt nicht stornieren.

Foto: dpa

Düsseldorf. Der von der Bundesregierung zugesagte 150-Millionen-Euro-Übergangskredit stellt im Fall von Air Berlin zunächst einmal sicher, dass Urlauber nicht irgendwo auf der Welt gestrandet zurückbleiben. Doch das Geld reicht nur für wenige Monate. Wer zum Beispiel ein Ticket etwa für den Weihnachtsurlaub im Voraus bezahlt hat, muss nun bangen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor eben dieser Situation oft gewarnt. Sie klagte bis zum Bundesgerichtshof (BGH) dagegen, dass Kunden ihr Flugticket im Voraus bezahlen müssen. Und damit der Airline nicht nur einen zinslosen Kredit geben, sondern auch das Insolvenzrisiko tragen.

Doch der BGH ist der Argumentation nicht gefolgt, hat in drei im vergangenen Jahr gefällten Urteilen beschwichtigt und die Gefahr der Insolvenz eher kleingeredet: Das allein vom Fluggast zu tragende Insolvenzrisiko werde schließlich durch die von den Luftfahrtunternehmen zu beachtenden unionsrechtlichen sowie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen deutlich verringert.

Auf welch tönernen Füßen diese Argumentation steht, zeigt der Fall Air Berlin. Beate Wagner, Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW, sagt: „Man sieht hier plakativ, dass diese Insolvenzgefahr eben nicht nur theoretisch besteht. Unsere Forderung ist schon lange, die Fluggesellschaften ebenso zur Insolvenzabsicherung zu verpflichten wie Pauschalreiseveranstalter.“

Hintergrund: Anders als bei gebuchten Pauschalreisen, bei denen der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen muss, besteht ein solcher Schutz nicht für die Kunden, die direkt einen Flug bei der Airline gebucht haben. Dies zu ändern, wäre eine Aufgabe für den Gesetzgeber. Doch das ist Zukunftsmusik.

Was tun nun diejenigen, die ein Ticket für die Zeit nach Ende des Übergangskredits für Air Berlin im Voraus bezahlt haben? Sollen sie stornieren? Davon rät Verbraucherschützerin Wagner ab. Es sei ungewiss, ob ein solcher Anspruch dann durchsetzbar wäre, weil gezahlte Flugpreise zur Insolvenzmasse gehören. Die Kunden dürften im Falle der endgültigen Pleite leer ausgehen. Und dann habe man ja auch keinen Anspruch mehr auf den Flug, soweit dieser doch noch, gegebenenfalls von einer anderen Fluggesellschaft, durchgeführt wird.