Urteil Banken dürfen extra kassieren, wenn TAN aufs Handy kommt
Der Bundesgerichtshof hält die Gebühr für zulässig, wenn die Nummer tatsächlich genutzt wird. Verbraucherschützer unterliegen mit ihrer Klage.
Karlsruhe. Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden beim Online-Banking den Versand der Transaktionsnummern (TAN) per SMS extra berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Nummer auch tatsächlich genutzt wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es damit beispielsweise, pauschal zehn Cent je verschickter SMS-TAN zu kassieren. (Az. XI ZR 260/15)
Die Nummern werden benötigt, um online eine Überweisung, ein Lastschriftmandat oder einen Dauerauftrag abzuschicken. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolge eintippt. Diese Sicherheitsabfrage soll beim Online-Banking vor Betrügern schützen, die mit technischen Tricks versuchen, fremde Konten leerzuräumen.
Neben dem SMS-Versand gibt es andere Verfahren, die erheblich sicherer sind (siehe Infokasten). Der Empfang über das Mobilfunknetz ist aber weit verbreitet: Bei den Sparkassen lässt sich nach Verbandsangaben jeder dritte Online-Banking-Kunde seine Transaktionsnummern per SMS aufs Handy schicken. Noch höher liegt die Zahl bei den Volks- und Raiffeisenbanken: Etwa 45 Prozent der Kunden mit Online-Banking nutzen das SMS-TAN-Verfahren.
Bundesweit gibt es 110 Millionen Girokonten. 60 Prozent davon werden online geführt. Tendenz: stark steigend.
Wie viele Institute für ihre SMS-TAN extra kassieren, ist nicht bekannt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Zusammenschluss der Bankenverbände gibt an, dass der Versand längst nicht überall kostenlos ist. Demnach verlangen manche Häuser ab der ersten SMS eine Gebühr, bei anderen sind zum Beispiel nur fünf SMS im Monat gratis.
Verbraucherschützer werfen den Instituten vor, die Kosten rund ums Girokonto in immer mehr einzelne Entgelte aufzusplitten. Für die Kunden werde es dadurch schwieriger, den Überblick zu behalten.
In der Hoffnung auf ein Grundsatzurteil zu den SMS-TAN hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte noch einmal zehn Cent kosten.
Dem Karlsruher Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränkungen zu pauschal. Kassiert werden darf nur, wenn der Kunde die TAN auch wirklich nutzt. Denkbar wäre zum Beispiel, dass er in seinem Auftrag noch einen Fehler entdeckt oder das vorgesehene Zeitfenster überschreitet und die Nummer deshalb verfällt. Diese Fälle dürften aber eher die Ausnahme sein.
Klaus Müller, Vorstand beim vzbv, nannte das Ergebnis „ernüchternd“ und bedauerte, dass der BGH Gebühren für SMS-TAN nicht grundsätzlich verbiete. Trotzdem raten die Verbraucherzentralen Kunden, das Preisverzeichnis ihrer Bank zu überprüfen. Bei pauschalen Formulierungen solle die Erstattung aller seit dem Jahr 2014 bezahlten SMS-TAN verlangt werden. Ältere Ansprüche sind verjährt.