BGH entscheidet bei goldenen Bären gegen Haribo
Karlsruhe (dpa) - Der in Goldfolie gehüllte Schoko-Bär von Lindt darf in den Regalen bleiben: Die Markenrechte des Gummibärchenherstellers Haribo („Goldbären“) werden durch den Lindt-Teddy nicht verletzt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Außerdem entschied das Gericht in einem jahrelangen Streit zwischen den deutschen Sparkassen und der spanischen Santander-Bank um die Farbmarke Rot, dass die Vorinstanz noch einmal prüfen muss. (Az.: I ZR 105/14 und 78/14)
Das Urteil über die Süßigkeiten hat Grundsatzbedeutung: Das Schweizer Unternehmen Lindt verkauft den Bären, der eine Schleife um den Hals trägt, seit 2011 in der Weihnachtszeit. Haribo sah seine Markenrechte verletzt, da der Bonner Süßwarenhersteller sich für seine Gummibärchen unter anderem auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen ließ. In einer Abbildung auf der Verpackung ist ein Bär mit einer roter Schleife zu sehen.
Haribo wollte den Schokoteddy verbieten lassen und klagte. Zuletzt wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage ab. Dagegen ging Haribo in Revision zum BGH - doch ohne Erfolg.
Der Schokoteddy stelle keine unlautere Nachahmung von Haribos Fruchtgummiprodukten dar, hieß es. Zwar seien die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ von Haribo in Deutschland sehr bekannt. Dennoch fehle es an einer Verwechselungsgefahr.
Hingegen geht der jahrelange Markenstreit zwischen den Sparkassen und der Santander-Bank um die Farbe Rot weiter. Die beiden Banken benutzen einen sehr ähnlichen Rotton. Die Sparkassen befürchten, dass der Verbraucher die Farben verwechseln könnte.
2007 hatten die Sparkassen sich ihr Rot als Marke beim Deutschen Patentamt schützen lassen. Sie verwenden das Signalrot seit 1972 als einheitliche Geschäftsfarbe für ihre etwa 15 000 Filialen. Die spanische Santander-Bank benutzt seit den 1980er Jahren weltweit den fast gleichen Rotton. Seit 2004 ist sie auch in Deutschland präsent, wo sie etwa 200 Filialen betreibt.
Der BGH wies den Fall an das OLG Hamburg zurück. Das OLG hatte den von den Sparkassen erhobenen Vorwurf einer markenrechtlichen Verletzung verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Der BGH halte Ansprüche der Sparkassen hier aber für möglich, hieß es.