BGH: Mieterhöhung darf höher ausfallen als ortsüblich
Karlsruhe (dpa) - Die in einem Mietspiegel vorgesehenen Zuschläge müssen bei Mieterhöhungen berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH).
Die Zuschläge gelten selbst dann, wenn die Miete dadurch höher ausfällt, als es im Mietspiegel eigentlich vorgesehen ist. Die BGH-Richter gaben damit überwiegend der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) recht.
Mieterhöhungen richten sich in der Regel nach einem Mietspiegel, der für die jeweilige Gemeinde erstellt wird. Er zeigt eine Preisspanne an und wird anhand der in der Gemeinde üblichen Mietpreise der letzten Jahre ermittelt. Damit sollen Mieter wie Vermieter abschätzen können, welche Miete für die betreffende Wohnung angemessen ist. In manchen Mietspiegeln sind Zuschläge etwa für Einfamilienhäuser vorgesehen.
In dem Fall wollten die Mieter einer ehemaligen Soldatensiedlung einer Mieterhöhung 2009 nicht zustimmen. Die BImA klagte. Das Landgericht Aachen setzte die im Mietspiegel vorgesehenen Zuschläge für Einfamilienhäuser nicht an. Die Mieten wären dann höher, als es der Mietspiegel der Stadt für derartige Häuser vorsehe, hieß es. Das Landgericht billigte eine Miete von 4,30 Euro pro Quadratmeter für die Reihenhäuser der Siedlung.
Die Zuschläge sollten Besonderheiten abbilden, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt worden seien, urteilte der BGH nun. Eine Miete von 4,41 Euro pro Quadratmeter sei hier angemessen.