BGH stärkt Mieterrechte bei Modernisierung
Karlsruhe/Berlin (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte der Mieter bei Modernisierungen. Nach einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil zu einem Berliner Fall kann sich ein Mieter wehren, wenn eine solche Maßnahme den gegenwärtigen Zustand der Wohnung nicht verbessert.
Das gilt etwa, wenn er selbst zuvor die Wohnung renoviert hat (AZ: VIII ZR 110/11 - Urteil vom 20. Juni 2012). „Das Urteil ist richtig und wird helfen, Streitigkeiten rund um das Thema Modernisierung zu verhindern“, kommentierte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten die Entscheidung.
Im konkreten Fall wurde die Wohnung ursprünglich mit Kohleöfen beheizt. Bereits der Vormieter hatte aber mit Zustimmung des Eigentümers eine Gas-Etagenheizung eingebaut. Der jetzige Mieter zahlte dafür eine Ablöse. Vor vier Jahren kündigte der Vermieter den geplanten Anschluss an die Zentralheizung an. Der Mieter sollte für diese Modernisierung monatlich 19,66 Euro mehr zahlen.
Das Landgericht sah wie der Eigentümer eine Verbesserung des Wohnwerts - zumindest gemessen an dem vom Vermieter geschaffenen ursprünglichen Zustand mit Kohleöfen. Dem mochte der VIII. BGH- Zivilsenat nicht folgen. Bei der Frage, ob es sich um eine Verbesserung handle, müsse grundsätzlich der gegenwärtige Zustand der Wohnung betrachtet werden. Unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vertragswidrige bauliche Veränderungen durch den Mieter.
„Der Vermieter verhielte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte“, so der BGH. Schließlich stehe es dem Eigentümer frei, die bauliche Veränderung zu gestatten oder diese an Bedingungen zu knüpfen.
Für den Berliner Mieter ist die Sache aber noch nicht ausgestanden: Der BGH wies das Landgericht Berlin an, zu klären, ob durch eine neue Zentralheizung mehr Energie eingespart wird. Ist dies der Fall, müsste der Mieter doch den Einbau dulden und bezahlen. Letzteres aber nur, wenn er dadurch nicht unzumutbar belastet wird.