„Cum-Ex“-Aktiendeals müssen erneut verhandelt werden
München (dpa) - Das Hamburger Finanzgericht muss erneut über dubiose „Cum-Ex“-Aktiengeschäfte verhandeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hob ein Urteil dazu auf und wies es an die Vorinstanz zurück, wie ein Sprecher sagte (Az.: I R 2/12). Zu den Gründen will sich das Gericht erst am Donnerstag äußern.
Der BFH hatte über die Frage, ob die Aktiengeschäfte eine illegale Steuergestaltung waren, hinter verschlossenen Türen verhandelt. Es geht um Aktiengeschäfte, die viele Banken, aber auch Fonds und Händler betrieben haben sollen. Weil dabei eine nur einmal gezahlte Kapitalertragssteuer mehrfach erstattet wurde, soll der deutsche Fiskus mit diesen schnellen Aktienkäufen und -verkäufen rund um den Dividendenstichtag um Milliarden gebracht worden sein. Möglich waren solche Geschäfte wegen bestimmter Börseneigenheiten, aber auch steuerrechtlicher Besonderheiten. Geschlossen wurde das Schlupfloch erst 2012 durch eine Neuregelung der Nachweispflichten.
Die BFH-Richter hatten wie immer einen Einzelfall auf dem Tisch, der jedoch Signalwirkung für die gesamte komplexe Thematik haben könnte. Deshalb hatte sich auch das Bundesfinanzministerium in das Verfahren eingeschaltet.
Im konkreten Fall standen sich die Hamburger DWH Beteiligungsgesellschaft und das Finanzamt Hamburg Altona gegenüber. Es ging um Geschäfte mit Wertpapieren, die zunächst erworben und dann wieder verliehen wurden. Der Investor wollte erreichen, dass das Finanzamt ihm die Kapitalertragssteuer zurückerstattet, doch die Behörde hatte dies verweigert. Das Finanzgericht Hamburg hatte im Ergebnis dem Finanzamt Recht gegeben und der Beteiligungsgesellschaft einen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragssteuer abgesprochen. Daher hatte die DWH das Urteil angefochten. In dem hochkomplexen Verfahren geht es vor allem um die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Erträge aus den Aktiengeschäften war.
Das Bundesfinanzministerium zeigte sich nach der BFH-Entscheidung „optimistisch, dass sich auch in der Zukunft die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchsetzt“. Die „Cum-Ex“-Geschäfte seien schon immer unzulässig gewesen. „Kapitalertragsteuer, die nur einmal gezahlt wurde, durfte nie zweimal bescheinigt werden“, teilte ein Sprecher mit.
Ursprünglich war damit gerechnet worden, dass es bis zur Entscheidung des BFH deutlich länger dauert. Bundesweit soll es mehr als 50 solcher Verfahren geben, wie die „Süddeutsche Zeitung“ kürzlich unter Berufung auf die Länder berichtete. Bekannt ist, dass unter anderem auch die Hypovereinsbank (HVB) betroffen ist.
Die HVB hatte bereits im Geschäftsjahr 2012 Rückstellungen für Risiken aus möglichen „Cum-Ex“-Geschäften gebildet. „Um ein weiteres Auflaufen von möglichen Zinsen und/oder Säumniszuschlägen zu vermeiden, haben die HVB und der Kunde 2012 unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtspositionen vorläufige Zahlungen an die zuständigen Steuerbehörden geleistet“, erklärte die Bank am Mittwoch auf Anfrage. Dem Vernehmen nach soll die Größenordnung bei rund 200 Millionen Euro liegen.
Die Ermittlungsverfahren dauerten an, hieß es von der Bank. „Die umfassende Aufarbeitung wird von der HVB uneingeschränkt unterstützt.“ Es sei offen, in welchem Umfang der vor dem BFH verhandelte Fall zur Klärung „bisher nicht entschiedener steuerrechtlicher Fragen“ beitragen werde.