Karlsruhe bestätigt Rabatt-Verbot für Amazon
Karlsruhe (dpa) - Wo man auch hinsieht: Die Händler locken mit Rabatten, Gutscheinen, Nachlässen. Bei Pfannen, Schuhen und Kleidern mag das auch angehen. Doch bei neuen Büchern sind derartige Aktionen nicht erlaubt.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag bekräftigt und ein Verbot für eine Rabattaktion von Online-Händler Amazon bestätigt.
Worum wurde gestritten?
Um das sogenannte Trade-In-Programm von Online-Händler Amazon, über das Kunden gebrauchte Bücher gegen einen Wertgutschein eintauschen können. Im Rahmen einer zweiwöchigen Werbeaktion in der Weihnachtsferienzeit 2011/2012 hieß es: Wer mindestens zwei alte Bücher einschickt, bekommt zusätzlich zu diesem Wertgutschein eine Gutschrift in Höhe von fünf Euro auf sein Kundenkonto. Der Knackpunkt: Der Gutschein konnte auch beim Kauf preisgebundener Bücher eingesetzt werden.
Wer hat dagegen geklagt?
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Er sah in dem Vorgehen von Amazon einen unzulässigen Preisnachlass auf neue Bücher und damit einen Verstoß gegen das Gesetz zur Preisbindung.
Was besagt dieses Gesetz?
Das Buchpreisbindungsgesetz „dient dem Schutz des Kulturgutes Buch“, wie es in Paragraf eins heißt. Neue Bücher dürfen deutschlandweit nur zu dem vom Verlag festgesetzten Preis verkauft werden - egal ob das beim kleinen Spezial-Buchhändler um die Ecke ist, bei einem Riesen der Branche wie Thalia oder bei einem Online-Händler wie Amazon.
Warum brauchen wir eine Buchpreisbindung?
So soll ein Preiskampf der Buchhändler verhindert und das Kulturgut Buch geschützt werden. Ohne die Preisbindung gebe es weniger Buchhändler, weniger Büchervielfalt und Bücher würden letztendlich teurer für die Verbraucher als bisher, sagt Christian Sprang vom Börsenverein. Das zeigten Erfahrungen in Ländern ohne Preisbindung wie etwa den USA: Weit über 5000 Buchhändler gebe es in Deutschland, in jeder mittleren Stadt ab 50 000 Einwohner, statistisch gesehen zwei. In den USA gebe es dagegen umgekehrt nur in jeder zweiten Stadt dieser Größe einen Buchhändler. „Denn kleine Buchhändler können einen Preiskampf mit den Großen der Branche nicht überleben“, sagt Sprang. Am Ende würden einige wenige Händler den Verlagen die Preise diktieren und auch bestimmen, was für Bücher überhaupt noch hergestellt werden.
Worum ging es dem Börsenverein beim BGH?
Er will generell verhindern, dass die Buchpreisbindung durch Rabattaktionen wie diese letztendlich ausgehöhlt wird: „Es gibt sehr viele Versuche von Unternehmen, mit Rabatten, Gutscheinen oder Spenden im Buchhandel einen verkappten Preiswettbewerb zu veranstalten“, sagt Christian Sprang. Die Abmahnungen wegen Preisbindungsverletzungen liegen den Angaben zufolge im dreistelligen Bereich pro Jahr. Daher war das ein wichtiges Verfahren.
Was hat nun der BGH entschieden?
Dass diese Aktion nicht erlaubt war, weil Amazon damit letztendlich einen Nachlass auf ein preisgebundenes Buch gewährt hat.
Sind damit alle Aktionen im Buchhandel verboten?
Es kommt auf die Art der Aktion an: „Zulässig sind Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. Etwas anderes sind nach Angaben des Börsenhandels auch Aktionen, bei denen für gebrauchte Bücher ein reeller Preis bezahlt wird und diese Summe dann auf den Kauf neuer Bücher angerechnet wird.