Kein Rechtsanspruch auf volle Transparenz bei der Schufa
Karlsruhe (dpa) - Die Schufa muss Verbrauchern nicht erklären, wie sie zu den Werten für ihre Kreditwürdigkeit gekommen ist. Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag die Revision einer 54-jährigen Angestellten gegen das Urteil der Vorinstanz zurück.
Das Landgericht Gießen hatte im März 2013 entschieden, dass die bisherige Auskunftspraxis der Schufa den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. Das Unternehmen gibt auf Anfrage Auskunft über die gespeicherten Daten, nicht aber über seine Rechenmethode.
Die Schufa-Auskunft zum sogenannten Scoring wird jährlich rund 680 000 Mal angefordert. Nun überprüften die obersten Richter zum ersten Mal, ob der Umfang dieser Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Bewertungen der Schufa und anderer Auskunfteien sind für Millionen Menschen wichtig, die bei Krediten oder Mietverträgen auf eine positive Auskunft angewiesen sind.
Der Gesetzgeber habe mit dem 2010 eingeführten Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes eine doppelte Absicht verfolgt, erklärte der BGH. Zum einen diene das Gesetz einer größeren Transparenz im Scoring. Zum anderen gehe es darum, „Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen“. Daher gebe es keinen Anspruch auf umfassende Auskunft etwa zu Vergleichsgruppen oder zur Gewichtung einzelner Elemente.
Die Schufa begrüßte das Urteil. Damit bekräftige der BGH die Rechtsprechung in ähnlichen Verfahren, erklärte ein Sprecher. Jeder Verbraucher erhalte von der Schufa Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person für die Berechnung von Scores verwendet würden. Der BGH habe bestätigt, dass es sich bei den mathematisch-statistischen Berechnungsverfahren um ein „schützenswertes Geschäftsgeheimnis“ handele.
Enttäuscht zeigte sich der Anwalt der Klägerin in den beiden Vorinstanzen, Michael Diehl. „Wir hätten erwartet, dass der Senat der Beklagten aufgibt, ihre Auskunft nachzubessern und für mehr Transparenz zu sorgen“, sagte er der Nachrichtenagentur dpa. „Da sind berechtigte Erwartungen der Verbraucher aus unserer Sicht nicht erfüllt worden.“
Die Klägerin sagte, es habe sie tief verletzt, dass sie aufgrund einer Verwechslung seitens der Schufa zunächst gar keine Finanzierung für ihren geplanten Autokauf bekommen habe. „Sie kommen sich da vor wie abgewertet“, sagte die 54-Jährige. Der Irrtum war zwar aufgeklärt und der Kredit doch noch genehmigt worden. Dennoch wollte die Frau wissen, wie die Schufa zu ihrer Einschätzung gekommen war.
Die Branche hatte das Urteil mit Spannung erwartet. Auch Vertreter von Schufa-Wettbewerbern beobachteten die Verhandlung. Daten- und Verbraucherschützer hatten gehofft, dass der Grundsatz der Transparenz in den vergangenen Jahren in der rechtlichen Bewertung an Gewicht gewonnen habe. Die Verbraucher hätten Anspruch auf umfassende Informationen, sagte Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Nur so können sie erfahren, wie sie eine schlechte Bewertung korrigieren und wie sie ihren Bonitätswert in Zukunft positiv beeinflussen können.“