Mehr Rechte bei Flugverspätungen
Auch wer wegen einer Verzögerung seinen Anschlussflug verpasst, hat künftig Anspruch auf Entschädigung.
Luxemburg. Wenn Passagiere ihren Anschlussflug verpassen und am Zielort mit einer großen Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Mit diesem Urteil stärkte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag erneut den Verbrauchern den Rücken. Das Gericht stellte klar, dass für eine mögliche Ausgleichszahlung die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Ob der Abflug oder einer der Teilflüge dabei womöglich weniger als drei Stunden verzögert ist, spiele dabei keine Rolle.
Erst im vergangenen Oktober hatte das Gericht entschieden, dass Airlines bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden ihren Kunden einen Ausgleich zahlen müssen. Schon damals war angedeutet, dass sich die Verspätung auf das Endziel beziehe. Das hat nun der EuGH mit seinem Urteil über mehrteilige Flüge konkretisiert.
Das höchste EU-Gericht äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen.
Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Ziel an. In erster und in zweiter Instanz wurde der Frau ein Schadenersatz in Höhe von 600 Euro zugesprochen. Dagegen legte Air France beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision ein. Der BGH hatte daraufhin beim EuGH um Präzisierung der aktuellen Rechtslage gebeten. Das Urteil des BGH in diesem Fall steht noch aus.