Regeln für Kleinfahrzeuge Beliebte Hoverboards sind auf den Straßen noch verboten

Hannover (dpa) - Schnell und entspannt auf zwei Beinen durch die Fußgängerzone rollen - Hoverboards machen dies möglich. Doch die Polizei warnt: Für den Straßenverkehr zugelassen sind die elektronischen Kleinfahrzeuge nicht.

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Kleinfahrzeuge wie Hoverboards, Solo-Wheels und Segways bestehen aus ein oder zwei Rädern, die durch eine Plattform verbunden sind. Richtung und Tempo werden durch Gewichtsverlagerung über Neigungssensoren gesteuert. Einige Modelle erreichen Geschwindigkeiten von über 20 Stundenkilometern.

Doch wer von der Polizei auf einem Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr aufgegriffen wird, muss nach Angaben des Bundesverkehrministeriums mit einem Bußgeld rechnen. Dazu kommt nach Angaben der Polizei eine Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Der Grund: Fahrzeuge, die schneller als sechs Stundenkilometer fahren können, gelten nach deutschem Recht als Kraftfahrzeuge. Diese benötigen für den Straßenverkehr eine Zulassung. Das Bundesverkehrministerium prüft derzeit die rechtlichen Bedingungen, die Produktfamilie der Hoverboards zu kategorisieren und für den Verkehr zuzulassen. Aktuell gibt es aber keine Freigabe für den Straßenverkehr.

Kategorien wie beispielsweise Beleuchtung und Bremssystem lassen sich nicht auf die Gefährte übetragen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt. „Wird das Hoverboard im öffentlichen Raum genutzt, wie beispielsweise auf Spielplätzen oder auf Bürgersteigen, dann ist der Nutzer allein in der Verantwortung für die Schäden, die er verursacht“, sagte eine Sprecherin des GDV.

Für das Segway gibt es nach Angaben des ADAC inzwischen eine rechtliche Regelung: Es darf auf Fahrradwegen und Schutzstreifen fahren, vorausgesetzt es trägt ein Versicherungskennzeichen, Licht, Klingel und der Fahrer befindet sich in Besitz eines Mofaführerscheins. Handelsübliche E-Bikes und Pedelecs mit einer Hilfsmotorleistung von höchstens 250 Watt dagegen sind nach Straßenverkehrsgesetz von dieser Regelung ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Hoverboard ist schon bereits ab rund 200 Euro erhältlich. Doch gerade die Akkus der billigen Boards stellen eine erhebliche Gefahr dar. Der Lithium-Ionen-Akku kann sich beim Laden an der Steckdose entzünden und explodieren. „Der Spielwarenhandel legt beim Kauf von Hoverboards besonderen Wert auf hochwertige Akkus“, sagte Willy Fischel, Geschäftsführer des Bundesverbands des Spielwaren-Einzelhandels. Anzeichen dafür seien Siegel wie das CE-Zeichen und Prüfungen durch den TÜV.