BGH: Kleinere Mängel machen noch kein „Montagsauto“
Karlsruhe (dpa/tmn) - Auch zahlreiche kleinere Mängel machen aus einem Fahrzeug nicht unbedingt ein „Montagsauto“, das der Käufer ohne weitere Nachbesserungsversuche zurückgeben darf. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH)
Dem BGH-Urteil kann es dem Käufer auch bei einer größeren Zahl von Mängeln zuzumuten sein, dem Verkäufer zunächst eine Frist zur Behebung der Fehler zu setzen. Das sei insbesondere der Fall, wenn es sich überwiegend um Bagatellprobleme handelt, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit betreffen (Az.: VIII ZR 140/12).
Bei einem sogenannten Montagsauto hingegen muss sich der Käufer nicht auf Nachbesserungen einlassen, sondern kann vom Kauf zurücktreten. Das sei der Fall, wenn es Grund zu der Annahme gibt, „es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird“, so der BGH. Bei dieser Einschätzung hätten aber die Instanzgerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum.
Der BGH wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte ein mehr als 130 000 Euro teures Wohnmobil wieder zurückgeben, nachdem zahlreiche Mängel aufgetaucht waren.