Papierkram zum Abschied: Wenn das Auto den Besitzer wechselt

Berlin/München (dpa/tmn) - Wer sein Auto loswerden möchte, muss einigen Papierkram erledigen. Egal, ob ein Auto verkauft oder verschenkt wird - Fallstricke lauern immer. Besser also, man kennt die Folgen und kann vorbeugen.

Verkaufen, verschenken, verschrotten: Es gibt mehrere Wege ein Auto loszuwerden. Entscheidend für den Halter sind zum Beispiel das Alter und der Zustand des Wagens, aber auch sein Potenzial zum Klassiker. In jedem Fall steht Papierkram an.

Warum Fahrzeuge den Besitzer wechseln, darüber führt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg keine Statistik. Einen Eindruck gibt immerhin eine Zahl: 6,88 Millionen Mal wechselten Autos in Deutschland 2012 laut KBA den Besitzer. „Der Privatanteil der Besitzumschreibungen, wenn ein Auto also auf eine Privatperson überging, lag bei 94,8 Prozent“, sagt Sprecherin Anna Lena Wismar.

Immer, wenn ein Auto den Besitzer wechselt, sollten schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. „Auch eine Schenkung sollte unmissverständlich dokumentiert werden“, rät Thomas Achelis vom Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) in München. Denn für die spätere umweltgerechte Entsorgung sei der letzte Halter verantwortlich. „Im Zweifelsfall muss man glaubhaft machen können, dass man das Auto verschenkt hat und der Beschenkte es auch angenommen hat“, erläutert ADAC-Rechtsexperte Klaus Heimgärtner.

Wichtig ist eine schriftliche Vereinbarung vor allem, wenn ein Halter sein Auto kostenfrei einem fremden Bastler zum Ausschlachten überlässt. Dieser kann das Fahrzeug nach getaner Arbeit theoretisch jederzeit irgendwo am Straßenrand abstellen: Dann drohe dem letzten Halter gemäß Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz eine Anzeige wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung, warnt KS-Sprecher Achelis. „Im Normalfall werden aber Verwandte beschenkt, und es läuft alles problemlos ab“, sagt Heimgärtner.

Verkauft wird ein Auto dagegen meist an jemand Wildfremdes - wenn es nicht beim Händler des Vertrauens in Zahlung gegeben wird. „Hier nutzen die Parteien am besten einen schriftlichen Kaufvertrag in Form eines Mustervertrages“, rät Heimgärtner. Enthalten sein sollte in den Standardformularen ein Passus, der die Sachmängelhaftung für den Verkäufer ausschließt. Er haftet dann nur für ihm bekannte Defekte, die er nicht mitgeteilt hat, und für die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs, erklärt Heimgärtner. Mit der Übergabe des Fahrzeugs werden auch Fahrzeugschein und -brief (Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II) weitergereicht.

Egal ob Privatverkauf oder Schenkung - immer sollten Halter die Kfz-Zulassungsbehörden selbst informieren. Passende Musterformulare mit Überschriften wie „Mitteilung über den Wechsel des Fahrzeughalters“ bieten einige Zulassungsbehörden im Internet an.

Die Mitteilung muss der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen und neben Angaben zum Kennzeichen des Fahrzeugs unter anderem die Anschrift des neuen Halters enthalten sowie dessen Bestätigung, die Zulassungsbescheinigungen erhalten zu haben. Auch der Versicherung sollte der Verkaufsvertrag mit Datum und Zeitpunkt der Übergabe umgehend geschickt werden.

Wer die Abmeldung auf den eigenen Namen nicht dem neuen Besitzer überlassen möchte, geht mit den Nummernschildern unterm Arm am besten selbst zur Zulassungsbehörde. „In jedem Fall ist die Entfernung der Prüfplakette eine hoheitliche Tätigkeit, die vor Ort erledigt werden muss“, sagt ADAC-Jurist Heimgärtner. So vermeidet der Verkäufer Komplikationen mit der Versicherung, wenn der Käufer einen Unfall baut, bevor der Wagen umgemeldet ist.

Denn dann muss noch die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers einspringen - auch wenn diese ab Verkauf zusammen mit dem möglichen Kaskoschutz automatisch auf den neuen Besitzer übergeht, erläutert Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV). Allerdings: Solange das Auto noch nicht anderweitig versichert ist, hafteten Verkäufer und Käufer noch gesamtschuldnerisch für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres. „Bis dahin kann sich der Versicherer aussuchen, wem er die Prämie berechnet.“

Ist ein Auto tatsächlich nur noch ein Fall für die Schrottpresse, greift laut ADAC die Altfahrzeug-Verordnung: Sie schreibt vor, dass Altfahrzeuge zur Entsorgung nur an anerkannte Betriebe übergeben werden dürfen. „Diese quittieren die Übernahme“, sagt Heimgärtner.

Thomas Achelis empfiehlt Haltern, sich für die Rücknahme des alten Autos an den Hersteller zu wenden - zum Beispiel über einen Vertragshändler oder eine Vertragswerkstatt. Denn seit Januar 2007 sind Autohersteller nach Angaben des Verbands der Automobilindustrie (VDA) verpflichtet, Altautos egal welchen Alters zur Entsorgung zurückzunehmen. Mit leichten Einschränkungen: „Ein ausgeschlachtetes Auto muss der Hersteller nicht annehmen“, so Heimgärtner.