Radweg ist Pflicht: Sieben hartnäckige Verkehrsirrtümer
Berlin (dpa/tmn) - Man weiß es ja eigentlich besser: Zum Abbiegen gehört der Schulterblick, in zweiter Reihe darf man nicht parken. Oft genug begehen Autofahrer aber auch Verkehrsverstöße und wähnen sich dabei im Recht.
Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Markus Schäpe, Leiter Verkehrsrecht beim ADAC und Daniela Mielchen, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), klären über populäre Verkehrsirrtümer auf:
1. Fahrradfahrer gehören nicht auf die Straße
Autofahrern würde es womöglich das Leben erleichtern: Doch Radler sind keineswegs zum Fahren auf dem Radweg verdammt. „Fahrradfahrer gehören grundsätzlich auf die Straße“, sagt Markus Schäpe. Denn die sei schließlich für Fahrzeuge vorgesehen. Die Pflicht zur Nutzung des Radwegs ist eigentlich eine Ausnahme und gilt nur, wenn der mittels eines blauen, runden Schildes ausgeschildert ist.
2. Beim Reißverschlussverfahren frühzeitig die Spur wechseln
Sei es wegen einer Baustelle oder weil sich eine zweispurige Fahrbahn planmäßig auf eine Spur verengt: Hier gilt beim Einordnen auf die verbleibende Spur das Reißverschlussverfahren. Vielen Autofahrern scheint aber nicht bewusst zu sein, wie man da genau vorgeht, hat Gerhard von Bressensdorf beobachtet: „Viele Leute haben offenbar Angst, dass sie am Ende der Spur nicht mehr reingelassen werden und wechseln viel zu früh.“ Dadurch werde der Verkehr auf der Spur, die weiterführt, unnötig aufgestaut.
3. Bei abknickender Vorfahrt muss man nicht blinken
Hartnäckig hält sich der Irrtum, man müsse nicht blinken, wenn man auf einer Vorfahrtsstraße abbiegt. Dabei gilt: Ob man blinken muss oder nicht, entscheidet die Fahrtrichtung. Wer geradeaus fährt, blinkt nicht, wer abbiegt, muss den Wechsel der Richtung anzeigen.
4. Wer auffährt, hat immer Schuld am Unfall
Fährt ein Autofahrer einem anderen hinten drauf, ist er tatsächlich meist der Schuldige. „Es gilt der Beweis des ersten Anscheins“, erklärt Daniela Mielchen. Und der spreche dafür, dass der Hintermann zu wenig Abstand eingehalten hat, zu schnell war oder unaufmerksam. Wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vordermann beispielsweise eine grundlose Vollbremsung hingelegt hat, kann ihn das entlasten.
5. Auf Autobahnen muss man immer rechts fahren
Meist, aber nicht immer gilt das Rechtsfahrgebot. „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf bei drei oder mehr Spuren davon abgewichen werden, wenn auf dem rechten Fahrstreifen hin und wieder Autos fahren“, erklärt von Bressensdorf. Grund für diese Regelung sei, dass man verhindern will, dass die Autos Schlangenlinien fahren müssen.
6. Lichthupe ist Nötigung
Man kennt das aus dem Rückspiegel: Ein ungeduldiger Autofahrer versucht, sich freie Bahn zu schaffen, indem er mehrfach aufblendet. Gerne wird da der Vorwurf der Nötigung erhoben. Oft zu Unrecht, wie Daniela Mielchen weiß. „Die Straßenverkehrsordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften durch Schall- und Leuchtzeichen angezeigt wird.“ Man darf also sogar hupen.
7. Auch auf Parkplätzen gilt rechts vor links
„Das ist wohl einer der größten Irrtümer überhaupt“, sagt Gerhard von Bressensdorf. „Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Man muss sich untereinander verständigen.“ Eine Ausnahme gilt nur auf Parkplätzen mit großen Verteilerstraßen, von denen kleinere Parkstraßen abzweigen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn ob eine solche Situation gegeben ist, kann man schwer erkennen.