Abschleppen nach Unfall: Kein Schadenersatz für unnötige Wege
München (dpa/tmn) - Nach einem Unfall stellt sich für den Geschädigten die Frage: Wohin mit dem kaputten Auto? Bei der Entscheidung ist Vorsicht geboten: Als Geschädigter ist man verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Das gilt auch fürs Abschleppen.
Unfall-Geschädigte aufgepasst: Hohe Abschleppkosten werden aufgrund weiter Transportwege nur dann erstattet, wenn sie zwingend notwendig und begründbar sind, wie der ADAC mit Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ratingen erklärt (Az.: 9 C 292/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Geschädigter sein Fahrzeug in seine „Vertrauenswerkstatt“ abschleppen lassen, obwohl in unmittelbarer Nähe des Unfallortes eine Vertragswerkstatt seiner Fahrzeugmarke ansässig war, die die Reparatur auch fach- und sachgerecht hätte durchführen können. Das Gericht sprach dem Geschädigten nur diese geringeren Abschleppkosten zu, da er nicht ausreichend dargelegt hatte, warum sein Auto unbedingt in seiner Vertrauenswerkstatt repariert werden musste.