Alkoholtest gilt auch ohne Belehrung über Freiwilligkeit

Berlin (dpa/tmn) - „Haben Sie etwas getrunken?“ fragt der Polizist. Und schon pustet der Autofahrer ins Röhrchen. Dass dieser Test freiwillig ist, wird manchmal nicht erwähnt. Dennoch sind die Messdaten verwertbar.

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Die Polizei hält einen an, kontrolliert die Papiere und stellt die Standardfrage: „Haben Sie etwas getrunken?“ Häufig wird der Autofahrer dann aufgefordert zu „pusten“ - und niemand erwähnt, dass das freiwillig ist. Die fehlende Belehrung führt jedoch nicht dazu, dass die Messung nicht verwertbar ist, wie der ADAC unter Verweis auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 3 WS (B) 356/14) erläutert.

In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt. Das hatte das Ergebnis einer Alkoholkontrolle für verwertbar erklärt, obwohl der Autofahrer nicht über deren Freiwilligkeit belehrt wurde. Das Kammergericht verwarf die Beschwerde. Die Alkoholmessung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, stellte es fest. Zudem konnten die Richter auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Polizei dem Autofahrer eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt habe oder einen Irrtum dahingehend bewusst ausgenutzt habe. Nur dann käme eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht, so das Gericht.